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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Zum Umgang mit Gesellschafterforderungen in der Überschuldungsbilanz der GmbH von RA Franz M. Große-Wilde (Stand 2/2006) Gerät eine GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so stellt sich regelmäßig die Frage nach dem richtigen Vorgehen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist in einer solchen Situation verpflichtet, den wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtstatus zu überwachen. Hierbei muss er dann, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist, unverzüglich, aber spätestens nach drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Andererseits darf er einen solchen Antrag nur stellen, wenn das Unternehmen nicht mehr sanierbar ist. Denn als Geschäftsführer ist er ebenso zur Sanierung des Unternehmens verpflichtet, solange es sanierungsfähig ist. Verstößt er gegen eine dieser gegenläufigen Pflichten, so kann er sich sogar schadensersatzpflichtig machen. Eine oft nicht einfache Situation, die der eines Seiltänzers gleichkommt. Sie ist aber beherrschbar, wenn der Geschäftsführer, wie es seine Pflicht ist, die Buchhaltung auf dem Laufenden hat und die Besonderheiten der für den Insolvenzfall geltenden „Bilanzregeln“ beherrscht. Denn hier sind nicht die Steuer- oder die Handelsbilanzwerte allein maßgeblich, vielmehr ist eine sog. „Überschuldungsbilanz“ aufzustellen. Die Regeln sind im Wesentlichen von der Rechtsprechung zu Insolvenzfragen geprägt, weil viele Zweifelsfragen keine einheitliche Antwort in der Rechtswissenschaft gefunden hatten. In der Rechtsprechung ist mittlerweile (seit BGH GmbHR 1994, 394) geklärt, dass für die Beurteilung der Aktiva die Vermögenswerte des Unternehmens mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten anzusetzen sind. Praktisch sind also die stillen Reserven fiktiv aufzulösen. Für die Passiva gab es häufig die Frage, wie Gesellschafterleistungen, etwa Darlehen an die Gesellschaft, zu berücksichtigen waren, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und deshalb im Insolvenzfalle gar nicht zurückgefordert werden können. Diese Frage hat der BGH 2001(BGH v. 8.1.2001, II ZR 88/99, GmbHR 2001, 191 = BB 2001, 430) eindeutig geklärt. Er verlangt von dem betreffenden Gesellschafter eine verbindliche (schriftliche) Erklärung. Solange die Forderung besteht, ist sie auch in die Aufstellung der Verbindlichkeiten aufzunehmen, auch wenn der Gesellschafter sie nicht durchsetzen kann. Hiervon gibt es dann eine Ausnahme, wenn der Gesellschafter eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben hat. Ein Verzicht ist dagegen nicht erforderlich. Ist eine kapitalersetzende Sicherheit für unmittelbare Unternehmensdarlehen erfolgt (Beispiel: Für ein Bankdarlehen an das Unternehmen wurde eine Grundschuld auf einem privaten Grundstück des Gesellschafters eingetragen)
Der Geschäftsführer kann zur Klärung einer solchen Situation den Gesellschafter auffordern, binnen einer angemessenen Frist (die in einer Krise auch nur wenige Tage betragen kann) eine Rangrücktrittserklärung abzugeben. Wird sie nicht abgegeben und kommt es auf diese Erklärung an, so muss er mit Ablauf der Frist die Forderung in der Überschuldungsbilanz voll berücksichtigen. Für den Geschäftsführer ist diese Rechtslage eine Erleichterung, weil er sich nicht der Ungewissheit einer späteren rechtlichen Beurteilung durch Dritte und damit auch der Gefahr der möglichen Strafbarkeit aussetzen muss. Zu beachten ist, dass Rangrücktritts- und Patronatserklärungen Auswirkungen auf die Steuerbilanz haben können. Die Finanzverwaltung hat die Auffassung vertreten, dass eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung, wie sie der BGH verlangt, zur Auflösung der Verbindlichkeit führt. Allerdings ist der BFH dieser Auffassung in einer neuen Entscheidung ( BFH vom 10.11.2005 - IV R 13/04, DStR 2006, 75 ) entgegengetreten. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung ihre bisherigen Bedenken fallen lässt. Unser Rat: Kommt eine GmbH in die Krise, so sollten sofort die Bilanzzahlen auf den Tisch, verbunden mit den Veräußerungswerten des Anlagevermögens. Kritische Positionen müssen sofort rechtlich geprüft und geklärt werden. Je früher Sie kommen, desto leichter können unnötige Risiken vermieden werden. Warten schadet nur.
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