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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, allen Arbeitnehmern seines Betriebes für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn zu zahlen? Mit seinem Urteil vom 21.06.2000 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es diesen allgemeinen Grundsatz nicht gibt. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Grundsatz, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Recht haben, die Arbeitsbedingungen frei auszuhandeln. Dazu gehört auch die Vergütung. Allgemeine Einschränkungen dieser Vertragsfreiheit ergeben sich aus dem Diskriminierungsverbot und tariflichen Mindestentgelten. Eine Einschränkung besteht ferner, wenn die vereinbarte Vergütung sittenwidrig ist und ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung besteht und der Arbeitgeber die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Arbeitnehmers ausgebeutet hat. Wird also ein "Hungerlohn" vereinbart, ist die vertragliche Abrede wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Eine Einschränkung kann sich ferner aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Danach muss ein Arbeitgeber alle vergleichbaren Arbeitnehmer gleich behandeln, wenn er ein festgelegtes Vergütungssystem hat. Ein derartiges Vergütungssystem liegt nur vor, wenn es eine genau festgelegte Regelung für die Vergütungsfindung bei dem Arbeitgeber gibt. Unser
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