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Architektenpflichten bei der Abdichtung von Kelleraußenwänden

von RA Franz M. Große-Wilde

Die ordnungsgemäße Abdichtung von Kelleraußenwänden ist für Architekten, Rohbauunternehmen und Bauträgergesellschaften ein wegen seiner hohen Schadensrisiken immer wieder aktuelles Thema.

Schon seit längerem ist anerkannt, dass auch Bitumendickbeschichtungen – wenn sie ordnungsgemäß ausgeführt sind – den Regeln der Technik entsprechen, auch wenn sie in der bisherigen DIN 18 195 nicht angeführt waren (vgl. etwa BGH, U. v. 15.06.2000, AZ: VII ZR 212/99).

Nun hat zum 01.08.2000 das Deutsche Institut für Normung kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen in Teil 4, 5 und 6 der DIN 18 195 aufgenommen. Als weitere Lastfälle sind nunmehr das nicht stauende Sickerwasser (bei Drainage) und das aufstauende Sickerwasser eingeführt worden.

Für derartige Beschichtungen sieht die DIN-Norm jetzt konkrete Prüfanforderungen vor, deren Einhaltung durch eine anerkannte Prüfstelle nachzuweisen ist. Auch die Anforderungen an den Untergrund und die Verarbeitung sind detailliert geregelt. Außerdem müssen die Abdichtungen (außer bei der Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser) auch im Einzelfall dokumentiert und geprüft werden. Damit sind die verbliebenen Rechtsunsicherheiten beseitigt.

In Verbindung mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes lassen sich jetzt die Risiken für die am Bau Beteiligten, insbesondere auch für den Architekten, genau beschreiben. Und diese Risiken sind hoch. Denn der Bundesgerichtshof verpflichtet den Architekten, dem ausführenden Unternehmer die besonders schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser so zu verdeutlichen, dass jedes Risiko ausgeschlossen ist. Durch die neue DIN ist der Architekt verpflichtet, die entsprechenden Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und auch zu dokumentieren.


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Stand: 17. January 2012