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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Kaution bei Betriebskostenrestforderungen
von Martina C. Große-Wilde,
(1/07) Mit Urteil vom 18. Januar 2006 hat der BGH entschieden, dass der Vermieter nach Mietende einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten kann, wenn noch Betriebskostennachforderungen zu erwarten sind. Die Mietkaution sichert den Anspruch des Vermieters aus dem Mietvertrag. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine gewisse Frist, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob und wie er die Kaution zum Ausgleich seiner Ansprüche z. B. wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen verwenden will. Vor Ablauf dieser Frist kann der Mieter die Kaution nicht zurückverlangen. Häufig wird die Frist mit 6 Monaten angesetzt. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Vermieter bei noch ausstehender Betriebskostenabrechnung einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten kann, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. |
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