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Einzug von Lebensgefährten von RAin Martina C. Große-Wilde (11/03) Mit Urteil vom 05. November 2003 hat der BGH entschieden, dass der Mieter für die Aufnahme eines Lebensgefährten in die gemietete Wohnung die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Für die Aufnahme eines Ehegatten, eines eingetragenen Lebenspartners oder sonst nahen Familienangehörigen benötigt der Mieter keine Erlaubnis. Für die Aufnahme von dritten Personen benötigt der Mieter die Erlaubnis. Der Lebensgefährte soll trotz gewandelter sozialer Anschauungen nicht dem Ehegatten gleichgestellt sein, sondern als Dritter anzusehen sein. Der Mieter hat aber in der Regel einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. |
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