|
Große
– Wilde & Partner GbR |
|
|
Doppeltätigkeit des Maklers von RAin Martina C. Große-Wilde (9/03) Die Doppeltätigkeit eines Maklers ist grundsätzlich zulässig, auch wenn dem Kunden die Doppeltätigkeit unbekannt war. Das hat der BGH trotz viel Kritik noch einmal ausdrücklich durch Beschluss vom 30. April 2003 bestätigt. Eine Doppeltätigkeit des Maklers ist unzulässig, wenn sie zu einer vertragswidrigen Kollision mit den Interessen des ersten Auftraggebers führt. Der Makler kann dann seinen Provisionsanspruch verlieren. Wird ein Makler aber für beide Seiten als Nachweismakler tätig, dann kann eine Interessenkollision nicht ohne weiteres eintreten. Das gilt auch, wenn der Makler eine besondere Vertrauensstellung hat. Das Gleiche gilt, wenn der Makler für eine Seite als Nachweismakler und für eine Seite als Vermittlungsmakler tätig ist. Ist der Makler aber für beide Seiten als Vermittlungsmakler tätig, dann ist von einer Interessenkollision auszugehen. Der Doppelauftrag muss dann für beide Seiten wenigstens eindeutig erkennbar oder absehbar sein. Der Makler muss seine Doppeltätigkeit in diesem Fall bekannt geben. Sonst verliert er seinen Provisionsanspruch. |
|
Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner GbR in Bonn, erfolgen. Copyright © 2000-2013 Rechtsanwälte - Fachanwälte
Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
|