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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Die unerkannte Erweiterung der Haftung beim Bauvertrag
von RA Franz M. Große-Wilde
(7/08) In einer Entscheidung vom 08. November 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Begriff des Mangels bei einem Bauwerk grundlegend Stellung genommen und die Verpflichtungen des Bauunternehmers deutlich erweitert. Folgender Fall lag dem zugrunde: Der Besteller bewohnte ein nicht ans öffentliche Stromnetz angeschlossenes Forsthaus. Um Elektrizität zu bekommen, bestellte er bei einem Drittunternehmen ein Mini-Blockheizkraftwerk, mit dem die gesamte Stromversorgung und der Wärme- und Warmwasserbedarf des Hauses gedeckt werden sollte. Der Unternehmer, ein Heizungsbauer, wurde damit beauftragt, eine Heizungsanlage in das Haus einzubauen, die dann an dieses Blockheizkraftwerk angeschlossen werden sollte. Nachdem die Gesamtanlage fertig gestellt war, stellte sich heraus, dass die Heizungsanlage nicht genügend Wärme produzierte. Dies hing damit zusammen, dass das Blockheizkraftwerk den bei Herstellung größerer Wärmemengen anfallenden Strom nicht abführen konnte. Im übrigen waren die Leistungen des Unternehmers nicht zu beanstanden. Im Prozess hat sich der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung mit dem Argument zur Wehr gesetzt, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die gesamte Anlage eine entsprechend hohe Stromabnahme notwendig machen würde. Der Unternehmer wies darauf hin, dass er nur mit der Herstellung der Heizungsanlage mit Ausnahme des Blockheizkraftwerkes beauftragt worden sei. Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Werklohnanspruch gerechtfertigt ist, ist die Frage, ob das Werk mangelhaft ist. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 633 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehört im Sinne dieser Rechtsprechung auch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion eines Werkes. Funktioniert also das Ganze nicht, dann liegt ein Mangel vor. Probleme ergeben sich für den Bauunternehmer also immer dann, wenn er auf bestimmte Vorgaben des Bauherrn angewiesen ist, die von ihm selbst nicht ausreichend beeinflusst werden können. Der BGH gibt dem Unternehmer immerhin eine Möglichkeit, dieser Falle zu entgehen. Er kann nämlich durch Überprüfung dieser Vorleistungen und entsprechende Hinweise – die natürlich im Vorfeld bereits angestellt werden müssten – der Verantwortlichkeit entgehen. Insoweit verweist das Gericht auf seine auch schon früher in gleicher Form geäußerte Rechtsauffassung, dass bei verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen des Auftraggebers sich die Eigenverantwortung des Bauunternehmers auf sein eigenes Werk beschränkt. Allerdings muss der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt haben. Wesentlich für den Unternehmer ist hierbei, dass er für die Erfüllung dieser Prüf- und Hinweispflichten grundsätzlich die Beweislast hat, so dass schon alleine aus diesem Gesichtspunkt heraus der Selbstschutz dazu zwingt, etwaige Hinweise und Bedenken grundsätzlich schriftlich vorzunehmen, um nicht im Nachhinein der Dumme zu sein. Diese Verpflichtung wird auch beispielhaft in § 4 Nr. 3 VOB/B (Bedenkenanmeldung) geregelt. Wie weit diese Hinweis- und Prüfungspflichten gehen, hängt zum einen von dem vom Unternehmer zu erwartenden Fachwissen ab, darüber hinaus aber auch von den sonstigen Umständen. Im vom Gericht entschiedenen Fall führte die Tatsache, dass der Unternehmer ein Fachunternehmen des Sanitär- und Heizungsbaus war, dazu, dass hier hohe Ansprüche an die Prüf- und Hinweispflichten zu stellen waren. Unser Rat:
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