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Nachträgliche Mietminderung

von RAin Martina C. Große-Wilde (11/03) 

Mit Urteil vom 16. Juli 2003 hat der BGH entschieden, dass der Mieter eine Mietminderung auch noch nach einem längeren Zeitraum des Bestehens eines Mietmangels durchführen kann.

Nach der bis zum 01. September 2001 bestehenden Rechtslage verlor ein Mieter bei einem aufgetretenen Mietmangel sein Minderungsrecht, wenn er die Miete ungekürzt über einen längeren Zeitraum und ohne Vorbehalt weiterzahlte. Die Rechtsprechung sah im Regelfall eine Frist von 6 Monaten als längeren Zeitraum an.

Diese Begrenzung soll jetzt nach der Mietrechtsreform nicht mehr haltbar sein. Allein wegen des Ablaufs eines größeren Zeitraums soll das Minderungsrecht jetzt nicht mehr verloren gehen. Damit ist das Minderungsrecht aber auch nicht völlig ohne Einschränkung praktizierbar. Der Mieter kann bei Hinzutreten weiterer Umstände sein Minderungsrecht verwirkt oder stillschweigend darauf verzichtet haben.


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Stand: 23. April 2012