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Mitgehörtes Telefonat ist kein Beweis

von RAin Martina C. Große-Wilde (11/02)

Aussagen von Zeugen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche dürfen in Zivilprozessen nicht verwertet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 09.10.2002 entschieden.

Dem lag folgendes zu Grunde: Bei zwei Rechtsstreiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. um Ansprüche aus einem Mietverhältnis kam es entscheidend auf den Inhalt von Telefonaten zwischen den Streitparteien an. Zeugen hatten die Telefonate über eine Mithörvorrichtung – Freisprechanlage – heimlich mitverfolgt. In dem Gerichtsverfahren berief sich der Käufer bzw. Vermieter auf diese Zeugen.

Das Grundgesetz schützt neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort. Dieses umfasst auch die Auswahl der Personen, die Kenntnis von dem Inhalt eines Gesprächs erhalten sollen. Es besteht ein Schutz davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen werden und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gegen dessen Willen verwertet werden. Die Verwertung von Aussagen von Zeugen, die Telefonate heimlich mitgehört haben, verstößt dagegen. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Sprechende in das Mithören eingewilligt hat oder damit hätte rechnen müssen. Etwas anderes kann auch gelten bei der Aufklärung schwerer Straftaten oder einer notwehrähnlichen Lage. Nur die Sicherung eines Beweismittels für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche reicht aber nicht.

Unser Rat:

Sorgen Sie besser für überprüfbare und zulässige Beweise. In allen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung zu bevorzugen.

BVerfG v. 9.10.2002- 1 BvR 1611/96


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Stand: 11. March 2013