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Pfändungsfreigrenzen geändert von RA Franz M. Große-Wilde Zum 1.1.2002 hat der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenzen, wie sie in § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten sind, neu festgelegt. Diese Änderung betrifft nicht nur diejenigen, bei denen Gehalt oder sonstiges Einkommen gepfändet ist, sondern auch Unternehmen, die Mitarbeiter mit laufenden Pfändungen beschäftigen. Letztlich sind auch alle anderen Unternehmen betroffen; denn sie müssen damit rechnen, dass bei einem Ratenkauf oder nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Zahlungsfristen stark verlängert sein können. Dies erfordert unter Umständen neue Kalkulationen. Im Verhältnis zu den Vorjahren ergeben sich im Jahre 2002 deutlich geringere Abzugsbeträge. Einige Beispiele mit den neuen Werten:
Die genauen Werte für die einzelnen Beträge ergeben sich der Vorschrift des § 850 c ZPO neuer Fassung sowie der dazu gehörigen Anlage mit den ausgerechneten Tabellenwerten. Zu beachten ist, dass der Mehrbetrag ab 2851 € ( 5576 DM) voll pfändbar ist. Dieser Betrag lag früher bei 3796 DM. Insbesondere in den unteren Bereichen ergibt sich eine sehr deutliche Besserstellung der Schuldner. Hintergrund ist, dass die Pfändungsfreigrenzen an die Sozialhilfesätze angeglichen werden sollten, die seit 1992 deutlich gestiegen sind. Als Besonderheit ist die neue Dynamisierungsregelung zu berücksichtigen. Danach erfolgt jeweils zum 1.7 alle zwei Jahre, erstmalig zum 1.7.2003, eine Anpassung auf der Basis der Änderungen des steuerlichen Grundfreibetrages. Jeder, der in irgendeiner Form betroffen ist, sollte also in Zukunft jeweils die neuen Zahlen abfragen, um keine Nachteile zu haben. Unser Rat: Es besteht nach wie vor die Möglichkeit, in geeigneten Fällen im Einzelfall eine Änderung der Werte beim Amtsgericht (nach oben wie nach unten) zu beantragen. Quelle: Bundesgesetzblatt 2001 I, S. 3922 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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