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Pfändungsfreigrenzen geändert

 von RA Franz M. Große-Wilde

Zum 1.1.2002 hat der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenzen, wie sie in § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten sind, neu festgelegt. Diese Änderung betrifft nicht nur diejenigen, bei denen Gehalt oder sonstiges Einkommen gepfändet ist, sondern auch Unternehmen, die Mitarbeiter mit laufenden Pfändungen beschäftigen. Letztlich sind auch alle anderen Unternehmen betroffen; denn sie müssen damit rechnen, dass bei einem Ratenkauf oder nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Zahlungsfristen stark verlängert sein können. Dies erfordert unter Umständen neue Kalkulationen.

Im Verhältnis zu den Vorjahren ergeben sich im Jahre 2002 deutlich geringere Abzugsbeträge. Einige Beispiele mit den neuen Werten: 

   Einkommen
 Netto monatlich

  Abzüge (€)
 Alleinstehend

Abzüge(€)
  Verheiratet

    Abzüge in €
Verheiratet, 2 Kinder

Jahr

2001

2002

2001

2002

 2001

2002

800 € ( 1564 DM)

125

0

0

0

0

0

1200 € (2347 DM)

389

189

169

0

0

0

1800 € (3520 DM)

827

609

 471

260

175

39

2500 € (4889 DM)

1479

1099

1096

610

774

249

3000 € (5867 DM)

1979

1494

1596

935

1274

504

Die genauen Werte für die einzelnen Beträge ergeben sich der Vorschrift des § 850 c ZPO neuer Fassung sowie der dazu gehörigen Anlage mit den ausgerechneten Tabellenwerten. Zu beachten ist, dass der Mehrbetrag ab 2851 € ( 5576 DM) voll pfändbar ist. Dieser Betrag lag früher bei 3796 DM.

Insbesondere in den unteren Bereichen ergibt sich eine sehr deutliche Besserstellung der Schuldner. Hintergrund ist, dass die Pfändungsfreigrenzen an die Sozialhilfesätze angeglichen werden sollten, die seit 1992 deutlich gestiegen sind.

Als Besonderheit ist die neue Dynamisierungsregelung zu berücksichtigen. Danach erfolgt jeweils zum 1.7 alle zwei Jahre, erstmalig zum 1.7.2003, eine Anpassung auf der Basis der Änderungen des steuerlichen Grundfreibetrages. Jeder, der in irgendeiner Form betroffen ist, sollte also in Zukunft jeweils  die neuen Zahlen abfragen, um keine Nachteile zu haben.

Unser Rat:

Es besteht nach wie vor die Möglichkeit, in geeigneten Fällen im Einzelfall eine Änderung der Werte beim Amtsgericht (nach oben wie nach unten) zu beantragen.     

Quelle: Bundesgesetzblatt 2001 I, S. 3922


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Stand: 26. May 2010