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Mehrkosten bei Planänderung

von RA Franz M. Große-Wilde (8/10)
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der Architekt muss einem Bauträger über eine Erhöhung seines Honorars für zusätzliche Leistungen rechtzeitig Auskunft erteilen, wenn der Bauträger diese Auskunft verlangt. Kommt der Architekt dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Architekt ein zusätzliches Honorar nicht verlangen kann. Dies hat das OLG Hamm in einem Urteil vom 23. April 2010 ausdrücklich bestätigt.

Grundsätzlich hat der Architekt keine allgemeine Aufklärungspflicht über die Höhe seines Honorars. An dieser Situation hat sich auch durch das Inkrafttreten der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zum 18. August 2009 nichts geändert. Zwar sieht nunmehr § 3 Abs. 6 HOAI vor, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistung des Architekten stets zu beachten ist, und § 3 Abs. 8 HOAI verlangt, dass das Ergebnis jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber zu erörtern ist. Die Wirksamkeit dieser Vorschriften ist allerdings zweifelhaft. Insofern dürfte es auch in Zukunft bei der bisherigen Rechtslage bleiben.

Eine Aufklärungspflicht hat der Architekt aber immer dann, wenn der Bauherr ihn nach den Kosten fragt. In diesem Falle hat er die vertragliche Pflicht, qualifizierte Auskünfte zu erteilen. Im Bauträgerbereich gilt dies insbesondere auch deshalb, weil typischerweise der Bauträger entsprechende Kosten an Dritte weiter gibt, so dass er nachträglich eintretende Kostenerhöhungen hierbei nicht mehr berücksichtigen kann.

Unser Rat:

  • Bauträger sollten rechtzeitig nach eventuellen Mehrkosten ausdrücklich fragen.

  •  Architekten sollten sich über die Konsequenz von nicht erteilten oder fehlerhaften Auskünften im Klaren sein.


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Stand: 11. March 2013