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Prüfbarkeit einer Schlussrechnung

Von RA Franz M. Große-Wilde

Über die Frage der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sind schon viele Entscheidungen getroffen worden. Insbesondere bei der Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages ergeben sich hohe Anforderungen für denjenigen, der die Abrechnung vornimmt.

Eine neue Entscheidung des BGH vom 14. Nov. 2002 hat die Umsetzung geringfügig erleichtert. Danach ist bei der Frage der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nicht nur diese selbst zu berücksichtigen, sondern auch die dieser Schlussrechnung beigefügten Unterlagen, aus denen sich nähere Angaben ergeben können.

Solche Unterlagen können auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nachgereicht werden. Entscheidend ist, ob bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung alle Angaben vorliegen.

Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die fehlende Ableitung eines geringen Betrages nicht berechtigt, eine Rechnung als insgesamt nicht prüfbar zurück zu weisen ist.

Diese Entscheidung enthebt zwar den Auftragnehmer regelmäßig nicht von einer sorgfältigen Vorbereitung, gibt ihm aber zumindest doch die Möglichkeit, spätestens im gerichtlichen Verfahren noch nachzubessern, so dass nicht alles verloren ist.

Unser Rat:

  • Eine sorgfältige Kalkulation vor Auftragserteilung erleichtert im Falle einer späteren Diskussion eine Abrechnung ganz beträchtlich.

  • Wird ein Bauvertrag gekündigt, von wem auch immer, ist es im größten Interesse der Baubeteiligten, insbesondere des Auftragnehmers, die von ihm erbrachten Leistungen sorgfältig zu dokumentieren. Nur wer ordentlich dokumentiert, wird auch später die Chance haben, seine Leistungen bezahlt zu erhalten.


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Stand: 26. May 2010