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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Rückbau bei Störung des Wohnungseigentums
von RAin Martina C.
Große-Wilde (11/07) Muss der Mieter einer Eigentumswohnung den Rückbau von Änderungen, die der Eigentümer an der Wohnung vorgenommen hat, dulden? Mit Urteil vom 01. Dezember 2006 hat der BGH eine Duldungspflicht des Mieters festgelegt. In dem zu entscheidenden Falle hatte der Eigentümer der vermieteten Eigentumswohnung ohne Einverständnis der anderen Miteigentümer einen Wintergarten und einen Balkon angebaut und hierdurch das Erscheinungsbild des Hauses erheblich verändert. Bauliche Veränderungen mit Auswirkung auf das Gemeinschaftseigentum bedürfen bekanntlich der Zustimmung der anderen Eigentümer. Liegt diese Zustimmung nicht vor, dann muss eine bauliche Veränderung von dem betreffenden Eigentümer auch nachträglich wieder beseitigt werden. Geschieht dieses nicht, dann kann der beeinträchtigte (Dritt-)Eigentümer die Veränderung selbst wieder beseitigen. Hierzu muss der störende Eigentümer ihm Zutritt geben. Wurde die Wohnung vermietet, dann hat der vermietende Eigentümer aber nicht mehr ohne Weiteres Zutritt zur Wohnung. Da ein Mieter aber keine größeren Rechte als der Wohnungseigentümer selbst haben kann, ist er gleichwohl zur Duldung verpflichtet. |
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