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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Das neue Schuldrecht – der erste Überblick von RA Franz M. Große-Wilde Warum sollte der Gesetzgeber nicht noch wenige Wochen vor dem Jahresende 2001 den praktisch wichtigsten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, das allgemeine Schuldrecht, grundlegend ändern? Die Betroffenen können ja die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr nutzen, um sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen. Die nötigen Änderungen in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann man ja "schnell" mit dem Computer erledigen. Gut, gleichzeitig wird auch der Euro eingeführt und es gibt auch sonst noch das ein oder andere zu tun. Hauptsache, unsere Abgeordneten haben ihre Arbeit getan und können sich in aller Ruhe in den Weihnachtsurlaub verabschieden. Bereits 1992 hatte die Schuldrechtskommission einen Entwurf für die Modernisierung des Schuldrechts vorgelegt, der in der Folgezeit in Fachkreisen erörtert wurde. Außerdem hatte die EU-Kommission 1999 eine Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erlassen, die bis zum 31.12. 2001 in deutsches Recht umzusetzen war. Schließlich wurden noch weitere EU-Richtlinien aus dem Jahre 2000 einbezogen. Im Mai 2001 wurde dann ein Gesetzesentwurf der Regierung in die entsprechenden Gremien eingebracht. Der Bundesrat verlangte im Sommer 2001 noch rund 150 Änderungen. Diese Änderungsvorschläge wurden dann weitgehend in zweiter Lesung am 11.10.2001 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat dieser Fassung am 9.11. 2001 zugestimmt, so dass das Gesetz am 1.1.2002 in Kraft getreten ist. Dies wäre alles nicht so tragisch, wenn nicht von den Neuregelungen eine Vielzahl von Verträgen betroffen werden, insbesondere auch nahezu sämtliche Standardverträge. Da die Schuldrechtsreform eine grundlegende Umstrukturierung in verschiedenen Bereichen umsetzen will, wirkt sich die Gesetzesänderung in allen Bereichen aus. Wegen der Kürze der bisher zur Verfügung stehenden Zeit und der Vielzahl der geänderten Regelungen, können wir zurzeit zunächst nur die wichtigsten Neuerungen vorstellen und erste Hinweise geben. Sobald erste eingehendere Reaktionen vorliegen, werden wir im Laufe des Jahres 2002 jeweils über die einzelnen Themenkomplexe ausführlicher berichten. Den Text des Entwurfs vom 11.10.2001, der dem verabschiedeten Gesetz entspricht, finden Sie auf der Homepage des Deutschen Anwaltsvereins unter dem Stichwort Schuldrechtsreform. Die dort verabschiedete Form ist allerdings nur sehr schwer lesbar. Schon jetzt kann man sagen, dass sämtliche allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsgestaltungen an die Neuregelungen angepasst werden müssen. Dieser Anpassungsbedarf ist natürlich unterschiedlich. Der Bäcker an der Ecke hat hier sicherlich weniger Probleme als der Verkäufer von Neuwagen. Auf einige neue Entwicklungen muss man sich auf andere Weise einstellen. Denn in bestimmten Punkten (Beispiel: Verlängerung der Gewährleistung im Verbraucherkaufrecht) ist eine Beeinflussung auch durch Vertragsbedingungen nicht möglich. Dies wird zwangsläufig zu Kalkulationsveränderungen führen müssen. Das Wichtigste also in Kürze:
Zu den vorstehend angesprochenen Bereichen werden wir noch jeweils separat ausführlich berichten. Wie immer bei neuen Gesetzen wird hier auch die Rechtsentwicklung zu beobachten sein. Denn bei neuen Gesetzen stellen sich neue Zweifelsfragen erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit heraus. Unser
Rat: Quelle: Bundestags -Drucksache 14/6040 |
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