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Vorsicht Falle: Spekulationssteuer beim Grundstücksverkauf

 von RA Franz M. Große-Wilde

Seit dem 1.1.1999 besteht beim Verkauf von Immobilien eine leicht zu übersehende Spekulationsfrist. Wer Grundstücke vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert, muss die hierbei erzielten Überschüsse versteuern.

Bis dahin galt eine Frist von nur zwei Jahren, so dass regelmäßig kaum Probleme  auftraten. In der Praxis führt die Neuregelung zu einer rückwirkenden Verlängerung, die gerade deshalb auch verfassungsrechtliche Bedenken auslöst. So hat etwa das Finanzgericht Münster (4 V 6735/00) und der BFH in einem Beschluss vom 5.3.2001 diese Verlängerung bereits als verfassungswidrig angesehen, wenn die Spekulationsfrist schon vor dem 1.1.1999 abgelaufen war. Nun muss das Bundesverfassungsgericht, dem die Frage zur Entscheidung vorliegt, hierzu letztverbindlich entscheiden.

Besonders kritisch ist, dass sämtliche Abschreibungen und insbesondere etwaige hohe Sonderabschreibungen beim Verkauf wieder versteuert werden müssen. Nur bei Altobjekten, die vor dem 31.7.1995 angeschafft wurden, ist es etwas günstiger.

Wer allerdings sein Haus bis zum Verkauf oder innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Verkauf selbst genutzt hat, ist fein raus: In diesem Fall fällt keine Steuer an. Es darf aber kein Leerstand entstehen, etwa weil man aus beruflichen Gründen schnell umziehen muss.

Unser Rat:

Ist das Kind in den Brunnen gefallen und die Frist übersehen worden oder lag ein Notverkauf vor, so sollte dann, wenn die Immobilie vor 1997 angeschafft wurde und nach 1999 verkauft wird, gegen einen ungünstigen Steuerbescheid mit dem Hinweis auf die Entscheidung des BFH Widerspruch eingelegt werden und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.


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Stand: 17. January 2012