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Große – Wilde
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Stundenlohnarbeiten bei Bauverträgen von RA Franz M. Große-Wilde (1/03) Die Abrechnung auf Stundenlohnbasis kommt bei Bauverträgen häufig vor. Zwar wird oft versucht, durch Pauschalierung zu Einheitspreisen oder durch Gesamtpauschalierungen das Risiko derartiger Stundenlohnabrechnungen zu vermeiden. Aber bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten sind Pauschalierungen kaum möglich. Stundenlohnarbeiten können einen ganz erheblichen Umfang annehmen, so dass Streitigkeiten über die Berechtigung der daraus resultierenden Forderung geradezu vorprogrammiert sind. In Gerichtsverfahren haben wir die Erfahrung gemacht, dass gerade Stundenlohnarbeiten häufig Gegenstand der Diskussion sind und umfangreiche Beweisaufnahmen mit hohen Kosten erfordern, was bei richtiger Vorgehensweise vermieden werden kann. Regelmäßig gehen Bauunternehmer hin und lassen sich deshalb Rapport- oder Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber unterzeichnen, wobei aber die Bedeutung dieser Unterschrift entweder unter- oder überschätzt wird. In verschiedenen Entscheidungen hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren versucht, hier Vorgaben für die Abrechnungen zu machen. Zeichnet der Auftraggeber Stundenlohnzettel ab, so liegt darin zum einen ein Anerkenntnis zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden, aber auch ein Anerkenntnis, dass Stundenlohnarbeiten überhaupt vereinbart worden sind. Allerdings wird damit nicht anerkannt, dass die durchgeführten Leistungen – entsprechend dem Stundenzettel – auch objektiv erforderlich waren, um den Bauauftrag durchzuführen (OLG Hamburg BauR 2000, 1491; OLG Hamm BauR 2002, 319). Will der Bauunternehmer also ordnungsgemäß abrechnen, so muss er eine detaillierte Beschreibung der ausgeführten Arbeiten vornehmen und darstellen, welche Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet haben, so dass ein Sachverständiger den angesetzten Zeitaufwand notfalls nachträglich prüfen kann. Man sollte bei Stundenlohnarbeiten in die üblichen Stundenlohnzettel bereits alle diese Angaben aufnehmen. Dies beinhaltet eben nicht nur die Anzahl der geleisteten Stunden und die Namen der mit den Arbeiten befassten Mitarbeiter, sondern auch eine möglichst genaue Beschreibung der geleisteten Arbeiten. Hier wird von den Mitarbeitern der Bauunternehmen oft nur mit so groben Stichpunkten gearbeitet, so dass die ausgeführten Arbeiten im Nachhinein kaum noch nachvollziehbar sind. Es reicht also beispielsweise nicht aus, nur anzugeben, dass 2 Personen 8 Stunden mit Maurerarbeiten im Bauvorhaben beschäftigt gewesen sind. Richtigerweise wird angegeben, was für eine Mauer errichtet wurde, wie groß das Mauerstück war und wo sich das Mauerstück am Bauvorhaben befindet. Unser Rat:
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