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Das neue Unterhaltsrecht 2008

von RAin Martina C. Große-Wilde     (1/08)
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht

Zum 01. Januar 2008 ist ein wesentliche Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Die Neuregelung soll nach den Vorstellungen der Justizministerin das Kindeswohl und die nacheheliche Eigenverantwortung stärken und zum anderen das Unterhaltsrecht vereinfachen. Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

1. Der nacheheliche Unterhalt und der Unterhalt für einen nicht verheirateten Elternteil wegen Betreuung von Kindern wird grundsätzlich auf die ersten 3 Lebensjahre begrenzt.

2. Der nacheheliche Unterhalt wird nach Dauer und Höhe begrenzt.

3. Der Kindesunterhalt wird um das halbe Kindergeld gekürzt. (Siehe aber Ziff. 5)

4. Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, dann gilt für die Ansprüche eine neue Reihenfolge. An erster Stelle stehen minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder in allgemeiner Schulausbildung bis zum 21. Lebensjahr. An zweiter Stelle stehen kinderbetreuende Elternteile und lang verheiratete Ehegatten. An dritter Stelle stehen sonstige Ehegatten. An vierter Stelle stehen schließlich sonstige Kinder (z. B. Studenten).

5. Die Düsseldorfer Tabelle wurde gleichzeitig zum 01. Januar 2008 geändert. Die Beträge wurden um das hälftige Kindergeld erhöht. Da das Kindergeld jetzt mit eingerechnet ist, sind die Zahlbeträge ab der zweiten Einkommensgruppe geringfügig gestiegen, sonst geblieben.

Detaillierte Ausführungen und Angaben zu der Unterhaltsreform und der Düsseldorfer Tabelle 2008 können Sie bei Bedarf bei uns abfragen. Weitere Einzelheiten finden Sie hier.


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Stand: 11. March 2013