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Große – Wilde
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Urlaub bei Krankheit
von RAin Martina C.
Große-Wilde (08/09) Hat der Arbeitnehmer bei längerer Krankheit Anspruch auf Urlaubsabgeltung? Das BAG hat jetzt seine Rechtsprechung mit Urteil vom 24.03.09 geändert. Das Arbeitsverhältnis bestand von August 2005 bis Januar 2007. Im Juni 2006 erlitt der Arbeitnehmer einen Schlaganfall und war seitdem bis weit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus durchgehend arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer hatte neben seinem gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlich noch vertraglich vereinbarte weitere Urlaubstage. Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz muss der gesetzliche Urlaub grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres genommen werden. Der Urlaub kann übertragen werden auf die ersten 3 Monate des Folgejahres, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bestehen. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten. Die Rechtsprechung war bisher der Ansicht, dass auch bei Erkrankung der Urlaub verfällt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht. Der Europäische Gerichtshof hat diese Praxis für den gesetzlichen Mindesturlaub beanstandet. Das BAG hat deshalb seine Rechtsprechung geändert. Jetzt ist der gesetzliche Mindesturlaub bei Erkrankung auch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes nicht verfallen. Der Urlaub ist entweder noch zu gewähren oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ende der Arbeitsunfähigkeit abzugelten. Für zusätzlichen vertraglichen Urlaub kann dieses auch gelten, muss es aber nicht. Entscheidend ist, ob im Arbeitsvertrag besondere Regeln für den Verfall von vertraglichen Urlaubsansprüchen getroffen sind. In diesem Fall verfällt der vertraglich vereinbarte Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, entsprechend der vertraglichen Regelung. Durch Urteil vom 19.05.09 hat das BAG außerdem entschieden, dass ein während des Urlaub zu zahlendes Urlaubsgeld nicht zu zahlen ist, wenn der Urlaub wegen Erkrankung nicht angetreten wird. Unser Rat:
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