Große
– Wilde & Partner GbR |
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Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Von RA Franz M. Große-Wilde (Stand 12/99) Ab dem Jahre 2000 müssen Kapitalgesellschaften,
wie die GmbH und die Aktiengesellschaft, und erstmalig auch die bei mittelständischen
Betrieben beliebte GmbH & Co. KG ihre
Jahresabschlüsse offen legen. Bisher wurde diese Pflicht
- weitgehend ohne Sanktion - nicht beachtet, was von der Europäischen
Kommission lange beanstandet wurde. Der Bundestag hat jetzt in seiner letzten Sitzung
vor Weihnachten eine Änderung der bisherigen Vorschriften beschlossen, nachdem
die Regelungen 1997 auch vom Europäischen Gerichtshof als Verstoß gegen das
EG-Recht eingestuft worden waren. Die Vorlage muss zwar noch Anfang 2000 den
Bundesrat passieren, hiermit ist aber nach den bisherigen Beratungsergebnissen
zu rechnen. Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
Nach
der Begründung des Rechtsausschusses kann ein Verstoß gegen die
Verpflichtungen zur Offenlegung allerdings nicht gleichzeitig durch einen
Konkurrenten als Wettbewerbsverstoß abgemahnt
werden, obwohl ein Verstoß gegen
Rechtsvorschriften regelmäßig einen Wettbewerbsverstoß beinhaltet. Weil aber
jetzt auch Wettbewerbern das Antragsverfahren zur Verfügung steht, ist eine
Abmahnung damit unzulässig.
Anders als ursprünglich vorgesehen wurde eine
Registersperre in den Beratungen nicht mehr für zweckmäßig gehalten und
deshalb nicht in das Gesetz aufgenommen. Für die mittelgroße und große Gesellschaft ist
zu berücksichtigen, was auch bisher schon Stand der Rechtsprechung war, dass
nur der geprüfte Jahresabschluss von der Gesellschaft festgestellt werden kann,
und deshalb auch nur der geprüfte Jahresabschluss die Verpflichtung zur
Offenlegung erfüllt. Die neuen Regeln sind ab dem Geschäftsjahr 1999 für die GmbH und die AG und ab dem Geschäftsjahr 2000 für die GmbH & Co. KG anzuwenden. |
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