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Große – Wilde
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Korrektur des Verteilerschlüssels nach Jahresfrist von RAin Martina C. Große-Wilde (3/05 Mit Urteil vom 17.11.2004 hat der BGH entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung mit einem falschen Umlageschlüssel für die Wahrung der Abrechnungsfrist bei Wohnungen ausreicht. Eine Berichtigung zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Frist grundsätzlich aber nicht mehr möglich. In dem zu entscheidenden Fall hat der Vermieter 2002 die Betriebskosten für 2001 abgerechnet. Als Umlageschlüssel hatte er die Wohnfläche angesetzt. Das ergab einen Nachzahlungsbetrag für den Mieter von 658,01 €. Der Mieter beanstandete den Umlageschlüssel. Der Vermieter rechnete daraufhin in 2003 mit dem richtigen Umlageschlüssel – Miteigentumsanteile – ab. Das ergab einen Nachzahlungsbetrag von 694,14 €, also geringfügig mehr. Bei Wohnraum muss der Vermieter jährlich über die Vorauszahlungen abrechnen und zwar innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes (z. B. Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.04 Fristablauf 31.12.05). Eine Abrechnung muss der Form nach in Ordnung sein. Sie muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sie muss bestimmte Bestandteile aufweisen. U. a. ist die Angabe und Erläuterung des benutzten Verteilerschlüssels (Wohnfläche, Personen etc.) erforderlich. Die Abrechnung muss ferner inhaltlich richtig sein. Sonst muss der Mieter sie nicht bezahlen. Für die Wahrung der Abrechnungsfrist soll eine der Form nach richtige Abrechnung ausreichen. Den Inhalt der Abrechnung soll der Vermieter auch noch nach einem Jahr berichtigen können. Führt die berichtigte Abrechnung aber zu einem höheren Nachzahlungsbetrag für den Mieter als die falsche Abrechnung, dann soll der Vermieter nach Ablauf der Einjahresfrist diesen Erhöhungsbetrag nicht mehr verlangen können. |
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