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Geplante Änderungen in der VOB/B 2000

Von RA Ralf Overkamp (Stand 6/00)

Im Herbst 2000 soll eine neue VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) in Kraft treten. Sie enthält eine Reihe von Änderungen. Auf die wichtigsten Neuerungen sei bereits jetzt hingewiesen:

  1. Im Zuge der auch im sog. "Beschleunigungsgesetz" zum Ausdruck gekommenen Bekämpfung des Zahlungsverzuges wird der Zinssatz des § 16 VOB/B für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers spürbar angehoben. Er wird bei 5 % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (sog. SRF-Satz) liegen, der im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) veröffentlicht ist. Er beträgt zur Zeit 4,75 %, so dass bei Verzug 9,75 % p.a. verlangt werden können. Einen höheren Zinssatz kann der Auftraggeber weiterhin nachweisen.
  2. Ein Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen besteht bereits nach der bisherigen Regelung in § 2 Nr.8 VOB/B ausnahmsweise dann, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen notwendig waren und dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wurden. Die Neuregelung stellt nun hinsichtlich der Abrechnung dieser Vergütung klar, dass sich diese nach der Berechnungsgrundlage für geänderte oder zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B richtet.
  3. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm unter Androhung des Auftragsentzuges eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen (§ 8 Nr.3 VOB/B).
  4. Der Zustand von Teilleistungen ist auf Verlangen eines Vertragsteils von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam festzustellen und schriftlich niederzulegen, wenn eine solche Feststellung nach weiterer Ausführung und Baufortschritt nicht mehr möglich ist. Die Regelung ersetzt die bisher in § 12 Nr.2 lit. b. VOB/B geregelte technische Teilabnahme und stellt klar, dass es sich bei dieser Feststellung gerade nicht um eine Abnahme im rechtlichen Sinne handelt.
  5. Der Auftragnehmer kann eine Verlängerungsfrist wegen Behinderung verlangen, wenn die Behinderung durch einen Umstand verursacht worden ist, der zum Risikobereich des Auftraggebers gehört. Entsprechend der bereits bestehenden Rechtsprechung ist nach der Neuregelung des § 6 Absatz 2 Nr. 1 lit. a. nicht erforderlich, dass der Auftraggeber diesen Umstand im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hat.
  6. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, kann der Auftragnehmer nur dann die Ansprüche aus § 6 Nr. 5 VOB/B geltend machen, wenn die Umstände für ihn "objektiv" unabwendbar waren. In der Person des Auftragnehmers liegende subjektive Hindernisse bleiben nach der Neuregelung – ebenfalls in Anlehnung an die bereits bestehende Rechtsprechung - insoweit außer Betracht.
  7. In Anpassung an die neue Insolvenzordnung kann der Auftraggeber den Vertrag nunmehr kündigen, wenn "der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt.

Unser Rat:

Passen Sie Ihre auf die VOB/B abgestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig der neuen Rechtslage an.

 


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Stand: 26. May 2010