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Geplante
Änderungen in der VOB/B 2000
Von
RA Ralf Overkamp (Stand 6/00)
Im
Herbst 2000 soll eine neue VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) in Kraft
treten. Sie enthält eine Reihe von Änderungen. Auf die wichtigsten Neuerungen
sei bereits jetzt hingewiesen:
- Im
Zuge der auch im sog. "Beschleunigungsgesetz" zum Ausdruck
gekommenen Bekämpfung des Zahlungsverzuges wird der Zinssatz des §
16 VOB/B für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers spürbar
angehoben. Er wird bei 5 % über dem Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (sog.
SRF-Satz) liegen, der im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de)
veröffentlicht ist. Er beträgt zur Zeit 4,75 %, so dass bei Verzug 9,75
% p.a. verlangt werden können. Einen höheren Zinssatz kann der Auftraggeber
weiterhin nachweisen.
- Ein
Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen besteht bereits nach
der bisherigen Regelung in § 2 Nr.8 VOB/B ausnahmsweise dann, wenn der
Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen
notwendig waren und dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wurden. Die
Neuregelung stellt nun hinsichtlich der Abrechnung dieser Vergütung klar, dass
sich diese nach der Berechnungsgrundlage für geänderte oder zusätzliche
Leistungen nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B richtet.
- Erbringt
der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht
im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann
der Auftraggeber ihm unter Androhung des Auftragsentzuges eine angemessene
Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen. Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag
entziehen (§ 8 Nr.3 VOB/B).
- Der
Zustand von Teilleistungen ist auf Verlangen eines Vertragsteils von
Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam festzustellen und schriftlich
niederzulegen, wenn eine solche Feststellung nach weiterer Ausführung und
Baufortschritt nicht mehr möglich ist. Die Regelung ersetzt die bisher in
§ 12 Nr.2 lit. b. VOB/B geregelte technische Teilabnahme und stellt klar, dass
es sich bei dieser Feststellung gerade nicht um eine Abnahme im rechtlichen
Sinne handelt.
- Der
Auftragnehmer kann eine Verlängerungsfrist wegen Behinderung
verlangen, wenn die Behinderung durch einen Umstand verursacht worden ist,
der zum Risikobereich des Auftraggebers gehört. Entsprechend der bereits
bestehenden Rechtsprechung ist nach der Neuregelung des § 6 Absatz 2 Nr. 1
lit. a. nicht erforderlich, dass der Auftraggeber diesen Umstand im Sinne
eines Verschuldens zu vertreten hat.
- Wird
die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt
oder zerstört, kann der Auftragnehmer nur dann die Ansprüche aus § 6
Nr. 5 VOB/B geltend machen, wenn die Umstände für ihn "objektiv"
unabwendbar waren. In der Person des Auftragnehmers liegende subjektive
Hindernisse bleiben nach der Neuregelung – ebenfalls in Anlehnung an die
bereits bestehende Rechtsprechung - insoweit außer Betracht.
- In
Anpassung an die neue Insolvenzordnung kann der Auftraggeber den Vertrag
nunmehr kündigen, wenn "der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt
oder das Insolvenzverfahren beantragt.
Unser
Rat:
Passen Sie Ihre auf die VOB/B abgestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
rechtzeitig der neuen Rechtslage an.
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