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Neue VOB 2002

von RA Franz M. Große-Wilde (5/03)

Die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen - jetzt Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wurde kürzlich geändert und durch den deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) an das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind hierbei bei Teil B eingetreten. Die Änderungen wurden im Bundesanzeiger vom 29. 10. 2002 veröffentlicht. In der Praxis ist davon auszugehen, dass für alle neuen Verträge davon auszugehen ist, dass in diese die Neufassung einbezogen wird, wenn nichts besonderes vereinbart wurde. Für Verträge mit öffentlichen Stellen ist zu beachten, dass die Neufassung erst mit einer Änderung der Vergabeverordnung maßgeblich wird. Die neue Vergabeverordnung ist am 15. 2. 2003 nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

1. Die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauwerkvertrag wurde schon bisher als akzeptabel angesehen, wenn die VOB/B als Ganzes einbezogen wird. An dieser Situation hat sich auch durch die Neuregelung nichts geändert, jetzt wird in § 309 BGB ausdrücklich die Einbeziehung der ganzen VOB/B gesetzlich geregelt. Damit ist die Verkürzung der Verjährung nach der VOB/B im Bauträgervertrag ausgeschlossen.

2. § 13 wurde an die Regeln des Werkvertragsrechtes angepasst. Besonders zu berücksichtigen ist, dass die bisherige Verjährung für Mängel von 2 Jahre auf 4 Jahre verlängert worden ist, und damit nahezu an die Regeln des BGB heranreicht. Die Haftung des Auftragnehmers bei Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit wurde wie im Schuldrecht erweitert.

3. Maßgeblich ist für den Mangelbegriff jetzt wie im Werkvertragsrecht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Der Wert der Bauleistung oder die Gebrauchstauglichkeit spielen erst dann eine Rolle, wenn vertragliche Vereinbarungen fehlen.

4. In § 16 sind die Zahlungsregelungen ebenso angepasst worden. Es ist nunmehr der Verzugszins nach § 288 BGB in Bezug genommen worden, so dass auch in diesem Bereich der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz beträgt, wenn Verbraucher an den Rechtsgeschäften nicht beteiligt sind. Sind Verbraucher beteiligt, so beträgt er 5 % über dem Basiszinssatz. Damit wird insbesondere der so genannte „Justizkredit“ in Zukunft zunehmend uninteressanter werden, weil damit die gesetzlichen Zinsen so hoch wie übliche Bankzinsen liegen. Die Zinssätze wurden damit vereinheitlicht.

5. Bei Überschreitung der zweimonatige Prüfungsfrist für die Schlussrechnung tritt automatisch Verzug für den unbestrittenen Teil ein. Eine Nachfristsetzung ist insoweit entbehrlich.

6. In § 17 wurde für die Sicherheitsleistung ausdrücklich geregelt, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern nunmehr untersagt ist (so auch die jüngste  Rechtsprechung des BGH – Urteil vom 22. Nov. 2001 – VIII ZR 208/00 auch für das bisherige Recht). Außerdem wurde ausdrücklich geregelt, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Abnahme des Bauvorhabens und der Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft (soweit vereinbart) in jedem Falle zurückzugeben ist. Die Frist für die Rückgabe beträgt 2 Jahre.

7. Das Schlichtungsverfahren nach § 18 VOB/B führt zu einer Hemmung der Verjährung während des Verfahrens. Diese endet drei Monate nach Zugang des Bescheides.

 Alle weiteren Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur.

Unser Rat:

 Passen Sie Ihre allgemeinen Bedingungen des Bauvertrages an das neue AGB-Recht an. (Siehe auch recht aktuell 2/2002) Nur so können Sie auch von der vertraglichen Seite her Sicherheit haben.


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Stand: 17. January 2012