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Jede Abweichung von der VOB/B löst Inhaltskontrolle aus

von RA Franz M. Große-Wilde (6/04)

Mit einem Urteil vom 22.01.2004 hat der BGH entschieden, dass jede, aber auch jede kleinste Abweichung von der VOB/B in zusätzlichen Vertragsklauseln dazu führt, dass die VOB/B  nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Bislang kam es darauf an, welches Gewicht der jeweilige Eingriff hatte, wobei die Rechtsprechung keine klaren Abgrenzungskriterien hatte.

Da die VOB/B von der Inhaltskontrolle durch die Gerichte (als Allgemeine Geschäftsbedingung) freigestellt wird, wenn sie als Ganzes vereinbart wurde, führt die Änderung der Rechtsprechung  voraussichtlich zu einer sehr viel umfangreicheren Kontrolle der Vertragsbedingungen. Damit werden abweichende Vertragsklauseln in Bauverträgen unter Umständen zu einem erheblichen Risiko, weil über derartige Klauseln Änderungen der VOB/B ausgelöst werden können. Die Gerichte können jede inhaltliche Abweichung als Veranlassung nehmen, die einzelnen VOB/B-Regelungen zu prüfen.

Das Gericht hat offen gelassen, ob diese Rechtsprechung in gleicher Form auch auf Verträge ab dem 01.01.2002 anzuwenden ist. Hiervon sollte aber ausgegangen werden. Die Neuregelungen für die Gestaltung von Schuldverhältnissen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen nur in bestimmten Fällen die Abweichungen vom Gesetz durch die Regelungen der VOB/B als zulässig an. Ein genereller Hinweis ist dagegen nicht geregelt.

Unser Rat:

  • Bereits kleine Abweichungen von den Regeln der VOB/B führen dazu, dass der gesamte Vertrag der Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegt.

  • Eine sorgfältige Gestaltung der Vertragswerke ist notwendig.

Quelle: BGH vom 22.01.2004, VII ZR 419/02


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Stand: 17. January 2012