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Große
– Wilde & Partner GbR |
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Das zahnlose Wettbewerbsverbot
von RAin Martina C.
Große-Wilde (6/08) Eine bisher übliche Vertragsstrafenklausel wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) durch Urteil vom 14. August 2007 für unwirksam erklärt. Für viele Arbeitgeber stellt sich damit die Frage, ob die übliche Vertragsstrafenklausel noch wirksam ist. Es spricht viel dafür, dass seit dieser Entscheidung eine große Zahl von Unternehmen nicht mehr ausreichend gegen eine Wettbewerbstätigkeit ihrer Mitarbeiter geschützt ist. In dem zu entscheidenden Fall enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, die bei einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe vorsah. Dabei wurde zwischen Einzel- und Dauerverstößen unterschieden. Für jeden Einzelverstoß war eine Vertragsstrafe von 2 durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen vorgesehen. Bei einem Dauerverstoß sollte die Vertragsstrafe für jeden angebrochenen Monat anfallen. Diese Regelung ist nach Ansicht des BAG wegen ihrer Unklarheit unwirksam. Grundsätzlich gilt, dass Vertragsstrafen den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Andernfalls sind sie unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liegt unter anderem vor, wenn eine Regelung nicht klar und verständlich ist. Rechte und Pflichten müssen so klar und präzise wie möglich beschrieben werden. Es dürfen keine vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume enthalten sein. Die auslösende Pflichtverletzung muss so klar bestimmt sein, dass der Versprechende sein Verhalten darauf einstellen kann. Ebenso muss die zu leistende Strafe ihrer Höhe nach klar bestimmt sein. Aus der hier zur Entscheidung anstehenden Regelung war nicht zu ersehen, wann eine dauerhafte Verletzung und wann ein einmaliger Verstoß vorliegt. Hier ist bereits unklar, ob es sich bei einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen um mehrere Einzelverstöße oder einen Dauerverstoß handelt. Je nachdem hat der Verstoß unterschiedliche Folgen. Die Regelung enthält auch keine Einschränkung dahin, dass die Vertragsstrafe höchstens einmal im Monat anfallen kann. Die gleiche Problematik tritt im Falle einer verbotenen Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen auf. Vertragsstrafenregelungen können nach der Rechtsprechung auch nicht ergänzend ausgelegt werden. Vielmehr führt jede Unklarheit dazu, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Dennoch bleibt das grundsätzliche Wettbewerbsverbot bestehen. Der typische Fall ist der, dass der Mitarbeiter in der Kündigungsfrist freigestellt wird und schon während dieser Zeit für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird. Klar ist, dass dies unzulässig ist. Aber eine Schadensermittlung ist schwierig. Das hat zur Folge, dass ein Verstoß zwar vorliegt. Der Arbeitgeber muss aber einen dadurch verursachten Schaden nachweisen. Dieser Nachweis ist oft nur schwer zu führen. Unser Rat:
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