Große
– Wilde & Partner GbR |
|
|
Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung von RAin Martina C. Große-Wilde (9/01) Muss ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, den er wegen Krankheit gekündigt hat, wiedereinstellen, wenn überraschend eine Besserung des Gesundheitszustandes eintritt? Durch Urteil vom 27.6.2001 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Wiedereinstellungsanspruch jedenfalls dann nicht besteht, wenn eine nachträgliche überraschende grundlegende Besserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. In dem zu entscheidenden Fall erkrankte der als Produktionshelfer beschäftigte Arbeitnehmer langfristig wegen eines Bandscheibenvorfalles.Zum Zeitpunkt der Kündigung war völlig ungewiss, ob der Arbeitnehmer zur Aufnahme seiner Tätigkeit jemals wieder in der Lage sein würde. Während des Kündigungsschutzprozesses, aber nach Ablauf der Kündigungsfrist, trat eine grundlegende Besserung des Gesundheitszustandes ein. Ausgangspunkt für einen Wiedereinstellungsanspruch ist die vertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Für den Fall der betriebsbedingten Kündigung ist ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich anerkannt, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt und der Wiedereinstellung keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Gleiches muss gelten bei einer krankheitsbedingten Kündigung, wenn sich nachträglich eine Besserung einstellt. Die Besorgnis der wiederholten Erkrankung muss nachweislich völlig ausgeräumt sein.Mit dem Ende des Arbeitsvertrages endet aber auch die vertragliche Fürsorgepflicht. Daraus ergibt sich aber wiederum auch, dass Änderungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch führen. Unser Rat:
Quelle: BAG v. 27.6.2001- 7 AZR 662/99 = NZA 2001, 1135 |
|
Der Inhalt dieser Seiten ist eine allgemeine Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein Vertrag kann nur durch persönliche Vereinbarung zustande kommen. Für Handlungen, die auf der Grundlage der auf dieser Seite enthaltenen Informationen vorgenommen werden, übernehmen wir deshalb keine Haftung. Die Informationen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung darf nur mit Zustimmung der Rechtsanwälte Große-Wilde & Partner, Bonn, erfolgen. Copyright © 2000-2010 Rechtsanwälte - Fachanwälte
Große - Wilde & Partner GbR in Bonn
|