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Keine voreiligen Zahlungen bei drohender Insolvenz

von RA Franz M. Große-Wilde (11/03)

Gerade im Falle einer Überschuldung der GmbH ist es für den Geschäftsführer nicht leicht zu entscheiden, welche Zahlungen noch geleistet werden dürfen, um nicht später persönlich in Anspruch genommen zu werden.

Grundsätzlich sind nach § 64 Abs. 2 GmbHG Geschäftsführer für die Zahlungen haftbar, die sie nach dem Eintritt eines Insolvenzgrundes, d. h. also nach Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geleistet haben. Der Geschäftsführer muss prüfen, ob die von ihm geleistete Zahlung mit den Zielen des Insolvenzverfahrens vereinbar ist. Dies ist sie nur dann, wenn sie der gleichmäßigen Befriedigung der aller Insolvenzgläubiger dient, also nicht einseitig einen Gläubiger begünstigt.

In dieser für die GmbH angespannten finanziellen Situation sind es oftmals die Finanzämter, die wegen Steuerforderungen an den Geschäftsführer der GmbH herantreten. Hier besteht ein weiteres Haftungsrisiko deshalb, weil der Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuer auch persönlich haften kann. Hiervon wird er nur frei, wenn die Nettolöhne nicht ausgezahlt werden.

Auch die Umsatzsteuer birgt erhebliche Risiken. Auch hier könnte man meinen, Steuerschulden seien vorrangige Verbindlichkeiten. Aber  bei der Umsatzsteuer besteht nur die Verpflichtung, eine anteilige Quote zu zahlen, wie der BGH jetzt erneut klarstellte.

Dies gilt sogar dann, wenn die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft den Betrag der Umsatzsteuer in voller Höhe zur Verfügung stellt, damit genügend Mittel zur Zahlung zur Verfügung stehen. Laufen diese Gelder über die Konten der Tochter, so darf dennoch nur anteilig gezahlt werden. Anders wäre es nur, wenn eine unmittelbare Zahlung der Mutter an das Finanzamt erfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Geschäftsführer auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 430.000,00 DM, die er wegen Steuerforderungen des Finanzamtes an dieses geleistet hatte, in Anspruch genommen.

Unser Rat:

Befindet sich Ihre Gesellschaft „in der Krise“, prüfen Sie als Geschäftsführer stets sorgfältig, ob von Ihnen angewiesene Zahlungen nicht zu Masseverkürzungen führen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn mit den bewirkten Zahlungen kein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verbleibt. Die Bezahlung von Steuerschulden führt nicht zu einem solchen Gegenwert.


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Stand: 17. January 2012