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Aus: Die Zahnarztwoche (DZW), 26/00 vom 28. Juni 2000

Der Zahnarzt braucht beide Hände für die tägliche Arbeit

Berufsunfähigkeit durch
Gelenkverschleiß an linker Hand
von RA F. Große-Wilde, Bonn

Für seine tägliche Arbeit ist ein Zahnarzt darauf angewiesen, dass beide Hände einwandfrei funktionieren. Für die rechte Hand ist anerkannt, dass eine Funktionsbeeinträchtigung eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % verursacht.

Aber auch die linke Hand wird beim Rechtshänder für eine Vielzahl von Tätigkeiten benötigt. Besonders Haltearbeiten, wie das Halten des Mundspiegels, das Halten von Matrizenbändern und prothetischen Werkstücken, sind ohne die linke Hand nicht möglich. Kann die linke Hand diese Aufgaben nicht mehr befriedigend erfüllen, so liegt jedenfalls bei einem frei praktizierenden Zahnarzt ebenso Berufsunfähigkeit von über 50 % vor.

Das Landgericht Göttingen in einem Urteil vom 09.12.1999 (AZ: 2 O 388/98) eine Versicherungsgesellschaft dazu verurteilt, einem bei Ihr versicherten Bonner Zahnarzt eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Der Zahnarzt leidet seit Jahren an einer Rhizarthrose (einem Gelenkverschleiß) am linken Daumensattelgelenk. Dieser Gelenkverschleiß führte zu erheblichen, im Laufe der Jahre zunehmenden Schmerzen. Hinzu kommen Bewegungseinschränkungen, eine Kraftminderung sowie eine Minderung der Geschicklichkeit des Daumens. Haltearbeiten waren für den Bonner Zahnarzt deshalb nur noch möglich, indem er ständig Schmerzmittel nahm. Zudem war er auch nur noch zeitlich begrenzt einsatzfähig und konnte kieferorthopädische Arbeiten praktisch gar nicht mehr ausführen.

Strittig waren zwischen Arzt und Versicherung nur die Auswirkungen einer solchen Erkrankung auf die zahnärztliche Tätigkeit. Die von der Versicherungsgesellschaft beauftragten Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigungen bestünden, die 50 Prozent nicht übersteigen würden. Daraufhin rief der Zahnarzt das Landgericht Göttingen (Amtsgerichtssitz der Versicherung) an. Die vom Gericht bestellten Gutachter kamen nach längeren Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die linke Hand und insbesondere der linke Daumen bei nahezu allen zahnärztlichen Tätigkeiten mit herangezogen wird, so dass sich hieraus ebenso eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit ergab. Der gerichtliche Sachverständige musste nach seinen Untersuchungen selbst einräumen, dass er zunächst davon ausgegangen war, dass die linke Hand nicht so wichtig war. Aufgrund von Beobachtungen seiner eigenen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum stellte er aber fest, dass der linke Daumen bei nahezu allen zahnärztlichen Tätigkeiten mit herangezogen wird. Dies hat selbst den Sachverständigen überrascht.

Beeinträchtigung über 50 Prozent
Für das Ergebnis kam es gerade darauf an, die Einschränkungen über 50 % lagen. Denn erst dann ergab sich für die Versicherung die Verpflichtung, eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Wie bei vielen Versicherungen gleicher Art wäre bis zu 50 % Beeinträchtigung gar keine Rente gezahlt, aber bei mehr als 50 % die volle Berufsunfähigkeitsrente. Die bei vielen Versicherungen mögliche Verweisung auf eine andere Tätigkeit, etwa als Gutachter oder als angestellter Zahnarzt, war aufgrund der Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch war die von den Versicherungen gern genutzte Möglichkeit, dem Versicherten eine Betriebsumorganisation zu empfehlen, um den Prozentsatz zu reduzieren, im konkreten Falle ausgeschlossen. Für den in eigener Praxis tätigen Zahnarzt besteht, insbesondere in der Einzelpraxis, keine Möglichkeit, sich auf Leitungsfunktionen zurückzuziehen. Er lebt regelmäßig von seinem persönlichen Ruf bei seinen Patienten. Diese würden es auf Dauer kaum akzeptieren, von anderen behandelt zu werden. Die Tätigkeit der Mitarbeiter des Zahnarztes ist im wesentlichen Folgetätigkeit. Wird die Arbeit des Zahnarztes am Patienten beschränkt, so würde dies dazu führen, dass auch die Mitarbeiter weniger zu tun hätten.

Der Fall zeigt, dass eine Verletzung oder Erkrankung der Hände nie auszuschließen ist. Wegen der Bedeutung für seine Arbeit und seine Existenz ist jedem Zahnarzt zu empfehlen, seine Versicherungen für diesen Fall zu prüfen. Insbesondere die Möglichkeit der Verweisung auf eine andere Ausübung seines Berufs sollte ausgeschlossen sein.

 


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Stand: 17. January 2012