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Schenkungsteuer durch Regelung des Zugewinns
von RA Franz M. Große-Wilde
(6/08) Die Übertragung von Vermögen im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen Eheleuten im Hinblick auf eine vorgesehene Scheidung kann je nach Art und Weise der Gestaltung auch zu Schenkungssteuer führen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 28. Juni 2007 die Übertragung von Wirtschaftsgütern vom Ehemann auf die Ehefrau als Schenkung beurteilt, obgleich der entsprechende Übertragungsvertrag in der Phase des Getrenntlebens Regelungen im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung traf. Im konkreten Fall wurde die Zugewinngemeinschaft zwischen den Eheleuten durch den Vertrag noch nicht beendet. Der Ausgleich sollte nur für den Zugewinn erfolgen, der bis zum Abschluss des Vertrages eingetreten war. Für die Zukunft wurde die Zugewinngemeinschaft so modifiziert, dass ein weiterer Ausgleich im Falle einer Scheidung ausgeschlossen war und lediglich bei Beendigung des Güterstandes durch Tod eines der Ehegatten keine Vermögensteile außen vor bleiben sollten. Ziel dieser Regelung war offenkundig, dass für den Fall des Todes eines der Eheleute die erbschaftssteuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz - ErbStG) weiter genutzt werden sollten. Die konkrete Gestaltung führte nun aber dazu, dass es für einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns keine zivilrechtliche Grundlage gab. Diese hätte nur darin gelegen, dass gleichzeitig auch der Zugewinn insgesamt ausgeschlossen worden wäre. Durch diesen Mangel wurde die Vereinbarung zu einer Schenkung, die Schenkungsteuer auslöste. Die Schenkungsteuer hätte ohne Weiteres vermieden werden können, wenn durch den abgeschlossenen Vertrag die Zugewinngemeinschaft zunächst komplett beendet worden wäre und die Eheleute in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt wären. In diesem Falle wäre der Ausgleich des Zugewinns gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungssteuerfrei gewesen. Anschließend hätten die Eheleute durch einen weiteren Ehevertrag wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln können (so genannte "Güterstandsschaukel"). Dies ist eine generell beliebte Gestaltung, mit der die Übertragung von Vermögenswerten der Eheleute während einer intakten Ehe auch über die Freibeträge hinaus möglich gemacht wird. Die "Güterstandsschaukel" ist nach der Rechtsprechung zulässig, so dass die Ehegatten anschließend wieder von den erbschaftssteuerlichen Vorteilen des § 5 Abs. 2 ErbStG profitieren können. In einer weiteren Entscheidung vom 17. Oktober 2007 hat der BFH entschieden, dass auch Zahlungen, die als Kompensation für einen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht geleistet werden, als freigiebig anzusehen sind und deshalb der Schenkungssteuer unterliegen. Unser Rat:
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