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Der
neue Zugewinnausgleich 2009
von Rechtsanwältin
Martina C. Große-Wilde Zum 01. September 2009 sind die neuen Regelungen zum
Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten in Kraft getreten. Die Regelungen
des neuen Güterrechts sollen nach den Vorstellungen des Justizministeriums
zu gerechteren Ergebnissen bei der Verteilung des Erwirtschafteten zwischen
den Eheleuten führen. Der Ansatz ist gut. In Teilbereichen, wie den
verschärften Auskunfts- und Belegepflichten, führt der Gerechtigkeitswahn
des Gesetzgebers aber zu einem Supergau. Das Verfahren ist kaum durchführbar
und wird sich jetzt viele Jahre hinziehen. Es ist schon schwierig genug,
Belege für alles zu besorgen. Wie soll das aber gehen, wenn Eheleute 40
Jahre verheiratet sind oder wenn der Zugewinnausgleich erst nach Scheidung
durchgeführt wird. Die Banken vernichten die Aufzeichnungen nach 10 Jahren
und sind dann auch keine Hilfe mehr. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, gleich bei Heirat
den Vermögensstatus schriftlich zu fixieren und fortlaufend den aktuellen
Verhältnissen anzupassen. Wir empfehlen deshalb, vor Heirat nicht nur
entsprechende Unterlagen zusammenzustellen, sondern sich auch rechtlich, am
Besten bei einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht,
beraten zu lassen. 1. Zugewinngemeinschaft Gibt es keine besondere
Vereinbarung, dann leben Eheleute
automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft
bedeutet: Jeder Ehegatte behält während der Ehe
sein Vermögen in seinem
Eigentum. Er verwaltet es selbst und zieht auch selbst die Nutzungen daraus.
Gemeinsames Vermögen besteht
nur, wenn die Eheleute etwas ausdrücklich gemeinsam erworben haben. Der
einzelne Ehegatte unterliegt zum Schutze des anderen Ehegatten aber
Beschränkungen. Er kann über
sein Vermögen nicht nach Belieben verfügen. Der einzelne Ehegatte kann über
sein Vermögen im Ganzen oder
über sein wesentliches Vermögen
nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Sonst ist das Geschäft
unwirksam. Beispiel: Ein
Ehegatte verkauft das in seinem Eigentum stehende, von der Familie bewohnte
Einfamilienhaus oder er verkauft seinen Betrieb. Auf der anderen Seite gibt es auch
keine automatische Haftung des
einen Ehegatten für Schulden des
anderen Ehegatten. In den Zugewinnausgleich fallen
alle Vermögenswerte wie
Immobilien, Betriebe, Sparkonten, Lebensversicherungen.
Unberücksichtigt bleibt
grundsätzlich solches Vermögen, das durch
Erbe erworben wurde oder
Schenkungen an nur einen
Ehegatten. Hier wird nur die
Wertsteigerung beim Zugewinn berücksichtigt. Endet die Zugewinngemeinschaft, dann erhält der Ehegatte
mit dem geringeren Vermögenszuwachs während der Ehe einen Ausgleich von dem
anderen Ehegatten mit dem höheren Vermögenszuwachs, der sogenannte
Zugewinn, in Höhe der Hälfte des
Unterschiedes. Der Ausgleich ist regelmäßig auf Zahlung eines Geldbetrages
gerichtet. Die Ehezeit ist der Zeitraum vom Tage der Heirat bis zum Tage der
Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.
2.
Auskunfts- und
Belegepflichten Soll ein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt werden,
dann fordern sich die Eheleute zunächst einmal gegenseitig zur
Auskunft über die jeweiligen
Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten auf. Nach neuem Recht
kann die Auskunft verlangt werden über
Nach neuem
Recht kann auch die
Vorlage von Belegen verlangt
werden. Das sind Hausunterlagen, Kaufverträge, Kreditverträge, Kontoauszüge,
Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahme- Überschussrechnungen, Bilanzen,
Gesellschafterverträge. Das ist vor allem ein Problem bei länger
zurückliegenden Zeitpunkten wie Heirat, Schenkung und Erbschaften, selbst
bei Trennung, wenn diese Zeitpunkte schon lange zurückliegen. Entsprechende
Auskunftsverlangen werden sich zwangsläufig endlos hinziehen.
Nach neuem Recht
wird auch negatives Endvermögen und negatives Anfangsvermögen
berücksichtigt. Dazu folgendes
Beispiel: Der Ehemann hat bei Heirat
200.000,00 € Schulden. Bei Scheidung hat er diese Schulden abbezahlt und
außerdem hat er noch weiteres Vermögen von 50.000,00 €. Die Ehefrau hat bei
Heirat 0,00 € Vermögen. Bei Scheidung hat sie ebenfalls ein Vermögen von
50.000,00 €. Nach neuem Recht ist die Lösung wie folgt. Der Ehemann hat
durch die Abbezahlung der Schulden seine Vermögenssituation um 200.000,00 €
verbessert und zusätzlich noch weiteres Vermögen von 50.000,00 € erworben.
Er hat damit einen Zugewinn von 250.000,00 €. Der Ehemann muss die Hälfte
seines Mehrbetrages an die Ehefrau zahlen. Er muss zahlen 250.000,00 € -
50.000,00 € = 200.000,00 €, geteilt durch 2, also 100.000,00 €. Ein weiteres
Beispiel dazu: Der Ehemann hat bei Heirat
200.000,00 € Schulden. Bei Ende der Ehe hat er 100.000,00 € abbezahlt. Die
Ehefrau hat bei Heirat 0,00 € Vermögen und bei Ende der Ehe hat die Ehefrau
ein Vermögen von 50.000,00 €. Der Ehemann muss zahlen 100.000,00 € -
50.000,00 € = 50.000,00 €, geteilt durch 2, also 25.000,00 €.
4.
Vermögensminderungen nach dem Stichtag
Nach neuem Recht
kommt es nicht mehr darauf an, ob der Ausgleichsverpflichtete das bei
Zustellung des Scheidungsantrages vorhandene Vermögen immer noch hat. Für
die Ausgleichspflicht kommt es allein auf den Zeitpunkt der Zustellung des
Scheidungsantrages an. Hat der Ausgleichspflichtige anschließend sein Geld
ausgegeben, muss er einen Kredit
aufnehmen, um eine Ausgleichsverpflichtung zu finanzieren. Darüber hinaus hat der Ausgleichsberechtigte aber noch
weitere Sicherungsmöglichkeiten
und Anspruchsmöglichkeiten,
siehe Ziffer 6 und 7.
5.
Vorgezogener Zugewinnausgleich
Nach neuem
Recht sind die Möglichkeiten eines
vorgezogenen Zugewinnausgleiches bei vorzeitiger Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft erweitert. Er ist nunmehr möglich in folgenden Fällen:
Nach neuer Rechtslage
kann eine Sicherung des Ausgleichsanspruches durch
Arrest erfolgen. Die Möglichkeit
besteht ab Einleitung des Scheidungsverfahrens oder der Klage auf
vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Nach neuer
Rechtslage ist die Haftung Dritter beim Zugewinnausgleich verschärft.
Eine dritte Person, die unentgeltlich Zuwendungen vom
Ausgleichsverpflichteten erhalten hat, haftet jetzt zusammen mit dem
Ausgleichsverpflichteten als Gesamtschuldner. Sie kann auf die volle Summe
in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Ausgleichsverpflichtete die
Zuwendung an die dritte Person gemacht hat, um den anderen Ehegatten zu
benachteiligen. Der
Ausgleichsberechtigte muss zwar diese Benachteiligungsabsicht in einem
Gerichtsverfahren darlegen. Dafür reicht aber ein einfacher Vortrag, z. B.,
dass der Ausgleichsverpflichtete eine nicht erforderliche Kontoüberziehung
vorgenommen hat. Weitere Voraussetzung für die
Haftung des Dritten ist, dass der auf ihn übertragene Teil des Vermögens
höher ist als die Hälfte des bei
dem Ausgleichsverpflichteten noch verbliebenen Vermögens.
Nach neuer Rechtslage
gehört in die Ehe eingebrachter
Hausrat, der im Alleineigentum
eines Ehegatten steht, zum Anfangsvermögen und nicht mehr in die
Hausratsverteilung. Das
neue Güterrecht und die neuen
Regelungen zum Zugewinnausgleich
gelten ab dem 01. September 2009. Das neue Recht gilt auch schon für
laufende Verfahren, die
vor dem 01.09.2009 bei Gericht
eingeleitet wurden. Eine Ausnahme besteht für die Regelung über die
Einbeziehung des negativen Anfangsvermögens. Diese Regelung wird erst für ab
dem 01.09.2009 bei Gericht eingeleitete Verfahren angewendet.
10. Zusammenfassung Die neuen Regelungen haben das
Ziel, vor Ungerechtigkeiten und Manipulationen zu schützen. Diese hätte der
Gesetzgeber auch auf einfachere Art und Weise erreichen können als wie
geschehen. In seinem Gerechtigkeitswahn hat der Gesetzgeber derart hohe
Hürden aufgebaut, dass sich zukünftige Verfahren jahrelang hinziehen werden.
Auch wirft die neue Regelung eine Vielzahl von Fragen auf, die erst einmal
wieder geklärt werden müssen durch die künftige Rechtsprechung. Wir
empfehlen deshalb, sich am Besten bei einem Fachanwalt oder einer
Fachanwältin für Familienrecht beraten zu lassen.
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