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Große – Wilde
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Zwischenmieter kann kündigen von RAin Martina C. Große-Wilde (1/04) Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 hat der BGH entschieden, dass auch der Zwischenmieter den Hauptvertrag wegen Gesundheitsgefährdung kündigen kann. Der Mieter einer Wohnung oder anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Räume kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Benutzung z. B. wegen Feuchtigkeit und Schimmel gesundheitsgefährdend ist. Der Vermieter hat dieses Recht nicht. Der Zwischenmieter ist regelmäßig zugleich aber auch Vermieter. Er mietet die Räume, um sie gewerblich weiter zu vermieten. Er nutzt die Räume nicht selbst. Deshalb war es umstritten, ob er kündigen darf. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Zwischenmieter das Hauptmietverhältnis – wie jeder andere Mieter auch – jedenfalls dann kündigen kann, wenn er den gesundheitsgefährdenden Zustand nicht selbst herbeigeführt hat. |
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