Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Nicht selten erhöht der Arbeitgeber bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages das Gehalt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt durch Urteil vom 26. Juli 2006 entschieden, dass dieses ein Neuabschluss ist mit der Folge, dass ein unbefristeter Vertrag besteht.
Ein ohne Grund befristeter Arbeitsvertrag darf unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Es darf vorher noch kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestanden haben. Der Vertrag darf höchstens 2 Jahre laufen. Ein Vertrag mit geringerer Laufzeit als 2 Jahre darf 3 Mal verlängert werden bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren.
Der Neuabschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ist dagegen nicht möglich. Geschieht dieses trotzdem, dann entsteht ein unbefristeter Vertrag mit allen seinen Vorteilen für den Arbeitnehmer.
Eine Verlängerung liegt nur vor, wenn das Ende des Vertrages hinausgeschoben wird und die Arbeitsbedingungen im Übrigen unverändert bleiben. Wird z. B. gleichzeitig das Gehalt erhöht, dann handelt es sich um einen Neuabschluss. Etwas anderes soll gelten, wenn die Änderung nicht im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung, sondern davor oder danach erfolgt ist. Dann soll es sich nur um eine Vertragsänderung handeln, die befristungsrechtlich nicht von Bedeutung ist.
Unser Tipp:
- Gestalten Sie Änderungen von Arbeitsverträgen sorgfältig!
- Eine Gehaltserhöhung kann auch einen Monat früher oder später gewährt werden.
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