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Seit in Krafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 war ungeklärt, ob Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen zulässig sind.  Mit Urteil vom 04.03.2004 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden, dass Vertragsstrafen nicht von vorne herein unwirksam sind.

In dem zu entscheidenden Fall war in dem Arbeitsvertrag geregelt, dass der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zahlen sollte, wenn er sein Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Arbeitsantritt war ausgeschlossen worden. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist 2 Wochen. 5 Tage vor Arbeitsantritt teilte der Mitarbeiter mit, dass er die Arbeit nicht aufnehmen werde.

Vertragsstrafen waren in der Vergangenheit zulässig. Durch die Einführung neuer Gesetze und deren Wortlaut war dieses fraglich geworden. Dieses wurde jetzt geklärt. Allerdings muss die Vertragsstrafe angemessen sein. Sonst ist sie deshalb unwirksam. Es darf kein Missverhältnis zwischen Pflichtverletzung und Höhe der Vertragsstrafe bestehen. Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts soll regelmäßig zu hoch sein. Die Regelung der Vertragsstrafe ist bei Unangemessenheit unwirksam. Eine Herabsetzung ist nicht möglich.

Unser Rat:

  • Prüfen Sie das Verhältnis von Pflichtverletzung und Vertragsstrafe.
  • Auch eine unwirksame Vertragsstrafe kann abschrecken. Man sollte nicht darauf verzichten.

 


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