Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers
- Details
- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Ist das Anstellungsverhältnis einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis? Die Einordnung ist bedeutsam für die Anwendung zahlreicher Vorschriften, u. a. für die Anwendung des § 9 MuSchG bei einer Kündigung.
Das BAG hat mit Urteil vom 26. 05. 1999 entschieden, dass ein derartiges Anstellungsverhältnis im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis sein kann. Dies hängt nicht vom Umfang der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis ab. Es richte sich vielmehr nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis. Entscheidend ist der Grad der Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Es kommt vor allem auf den Umfang des Weisungsrechts hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten der Tätigkeit an. Maßgeblich ist die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages.
Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben steht der Einordnung als freies Dienstverhältnis nicht entgegen. Der Geschäftsführer einer GmbH kann steuerrechtlich Arbeitnehmer sein und sozialversicherungsrechtlich nichtselbständiger Beschäftigter sein und trotzdem in einem freien Dienstverhältnis stehen.
Mit einem weiteren Urteil vom 06.05.1999 hat das BAG eine bisher noch offengebliebene Frage zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entschieden.
Bisher haben die Arbeitsgerichte über Klagen eines GmbH-Geschäftsführers entschieden, in denen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt werden konnte, jedoch fraglich war, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Mit seinem Urteil hat das BAG jetzt klargestellt, dass Klagen von GmbH-Geschäftsführern auch dann nicht vor das Arbeitsgericht gehören, wenn feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Das gilt erst recht, wenn darüber Ungewissheit besteht.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Rechtsstreitigkeit nicht das Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung. Es empfiehlt sich deshalb eine klare Regelung bezüglich vorangegangener Verträge. Außerdem sind Organstellung und Anstellungsvertrag gleichzeitig zu beachten.
BAG v. 26.5.1999, 5 AZR 664/98 = NZA 1999, 987
BAG v. 6.5.1999, 5 AZB 22/99 = NJW 1999, 3069
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