Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers
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Regelmäßig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer anlässlich der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Zahlung einer Abfindung. Verstirbt der Arbeitnehmer unerwartet vor der Auszahlung, stellt sich die Frage, ob jetzt die Erben die Abfindung verlangen können.
Mit Urteil vom 16.05.2000 hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt. Wird also in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dass dem Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zur Milderung seiner Einkommenseinbußen eine Abfindung gezahlt werden soll, dann entsteht der Anspruch nur, wenn der Arbeitnehmer das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt.
Das folgt daraus, dass zwischen den Parteien frei vereinbart werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten soll. Entscheidend ist der Wille der Parteien. Vereinbaren die Parteien, dass die Abfindung nicht nur Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein soll, sondern von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wie z. B. die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes, dann ist das Arbeitsverhältnis mit dem Ableben des Arbeitnehmers zwar beendet, der Abfindungsanspruch aber noch nicht entstanden. Will der Arbeitnehmer mit einer solchen Abfindung auch seine Familie sichern, so sollte er daher ausdrücklich diesen Fall regeln. Will der Arbeitgeber die Zahlung im Todesfall ausschließen, so sollte dies ausdrücklich aufgenommen werden.
Unser Rat:
- Achten Sie bei der Vereinbarung einer Abfindung auf den genauen Wortlaut.
- Lassen Sie sich wegen der Bedeutung in allen Fällen vor dem Abschluss beraten.
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