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Kann ein auf längere Zeit erkrankter Mitarbeiter unbegrenzt seinen Urlaub nachfordern? Folgender Sachverhalt lag zu Grunde.

Eine Angestellte bezog seit dem 20.12.2004 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Arbeitsverhältnis ruhte seitdem. Zum 31.03.2009 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Die schwerbehinderte Mitarbeiterin verlangte Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Urlaub und den Schwerbehindertenzusatzurlaub für die Jahre 2005 bis 2009.

In seinem Urteil vom 07.08.2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies eindeutig abgelehnt. Kann ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen, dann verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dieses begründen. Bei einer Übertragung muss der Urlaub dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Bei erkrankten Mitarbeitern ruht das Arbeitsverhältnis. Urlaubsansprüche entstehen aber gleichwohl. Voraussetzung ist nur, dass der Mitarbeiter ordnungsgemäß krankgeschrieben ist. Der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Mitarbeiter während des Urlaubsjahres auch tatsächlich gearbeitet hat.

Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche sind damit in dem zu entscheidenden Fall vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2009 verfallen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so verfällt der Urlaubsanspruch.

Unser Tipp:

  • Prüfen Sie als Arbeitgeber, aus welchen Gründen Urlaub nicht genommen wurde.
  • Prüfen Sie als Arbeitnehmer, ob Sie Ihren Urlaub möglicherweise aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnten.

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