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Das Thema Baukostenüberschreitung ist bei Architekten erfahrungsgemäß ein „rotes Tuch“. Gerade im Baubereich sind Kostenschätzungen häufig nicht einfach.

Auf der anderen Seite gibt es in diesem Bereich eine gerade zu unübersehbare Fülle von Rechtsprechung, so dass es nicht ganz einfach ist, hier sicher zu sagen, welche Pflichten bestehen. Die Rechtsprechung zieht aber auch hier für die Betroffenen immer engere Kreise.

In einer Entscheidung vom 11. November 2004 hat der BGH nunmehr festgehalten, dass der Architekt grundsätzlich dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten schuldet. Sind im Rahmen seiner Bautätigkeit für besondere Zwecke Kostenschätzungen notwendig, etwa für Förderanträge, so hat der Architekt darauf hinzuweisen, dass diese Kostenschätzungen keine Grundlage für eine Investitionsentscheidung sein könne.

Gleichzeitig ist der Architekt aber auch verpflichtet, generell über die Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit der Besteller eine geeignete Grundlage hat.

Diese Aufklärungspflicht besteht nach Auffassung des Gerichtes nicht nur dann, wenn eine Verteuerung eintritt und diese für den Besteller nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Architekt, der mit dem Gesamtbild des § 15 HOAI beauftragt ist, ist verpflichtet, entsprechende Kostenermittlungen vorzunehmen, so dass er auch hierbei zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet ist. Nur dann, wenn der Besteller von den aufzuklärenden Umständen positive Kenntnis hat und in der Lage ist, die Konsequenzen selbstständig zu erkennen, kann er sich hierauf nicht berufen.

Im Ergebnis sind die Pflichten für den Architekten hier noch einmal deutlich verschärft worden.

Unser Rat:

  • Wenn die nicht durchgeführte Kostenschätzung zu einer Honorarreduzierung führt, sollte der Architekt schon aus seinem Honorarinteresse heraus derartige Schätzungen rechtzeitig vornehmen.

 


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