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Die Abdichtung von erdberührenden Außenwänden ist ein immer wieder aktuelles Thema in der baurechtlichen Rechtsprechung. Zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten haben hier weitere Konkretisierungen gebracht.

1. Vorliegen eines Mangels

In einem Fall, der dem OLG Köln (Urteil v. 22.09.2004) vorlag, war auf den Kelleraußenwänden eine Dickbeschichtung aufgebracht worden, die allerdings nicht in der vorgeschriebenen Dicke ausgeführt worden war. Nach Auffassung des Sachverständigen seien – auch wenn im konkreten Falle Feuchtigkeitserscheinungen an den Kelleraußenwänden noch nicht festgestellt worden waren – insbesondere bei Verstopfungen im Drainagesystem massivere Durchfeuchtungen im unteren Teil der Kelleraußenwände zu erwarten. Auf dieser Basis führte das Gericht aus, dass es für die Annahme eines Baumangels ausreicht, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches besteht, insbesondere dann, wenn ein gravierender Mangel vorliegt.

Das Gericht hat weiter auch ausgeführt, dass Unverhältnismäßigkeit des Mangelbeseitigungsaufwandes erst anzunehmen ist, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwandes stehe.

Praktisch bedeutet dies, dass immer dann, wenn eine Dickbeschichtung nicht der DIN 18.195 entspricht, ein Mangel anzunehmen ist, unabhängig davon, ob im konkreten Falle Auswirkungen feststellbar sind.

2. Zu den Pflichten des Architekten

Die Anforderungen an den die Bauaufsicht führenden Architekten sind bereits hinlänglich bekannt (siehe auch hier). Aber auch der nur planende Architekt ist hiervon betroffen. Das OLG Düsseldorf hat hierzu (Urteil vom 22. 6. 2004) ausgeführt, dass eine mangelfreie funktionstaugliche Planung nur dann vorliegt, wenn diese dem ausführenden Unternehmer die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlicht.

Die ordnungsgemäße Planung einer Mauerwerksabdichtung erfordert deshalb auch eine vorherige Erforschung des Baugrundes. Dies bedeutet, dass der Architekt ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept vorlegen muss.

Insoweit darf es der Architekt nicht dem Rohbauunternehmer überlassen, hier die entsprechenden Maßnahmen in eigener Verantwortung durchzuführen. Nach Auffassung des Gerichtes kam es auch nicht darauf an, ob der Rohbauunternehmer die Unzulänglichkeit der Planung hätte erkennen können.

 


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