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Auch wenn der Bauherr nach Ausschreibung durch den Architekten die Arbeiten selbst vergibt, werden die Anforderungen an die spätere Bauüberwachung des Architekten hierdurch nicht gemindert.

Im konkreten Fall hatte der Architekt bei Ausschachtungsarbeiten einen Sicherungsverbau mit ausgeschrieben. Diesen führte der Tiefbauunternehmer nicht aus. Der Architekt war zwar bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten anwesend, nicht aber als der Verbau wegen des Erreichens der entsprechenden Tiefe notwendig wurde. Als ein angrenzendes Bauwerk daraufhin einstürzte, verteidigte sich der Architekt damit, dass er auf die Qualität des Handwerkers nicht hätte achten können.

Dem BGH reichte aber die Überwachungsdichte nicht aus, der Architekt hätte zum Zeitpunkt der entscheidenden Bautiefe anwesend sein müssen und für einen Verbau sorgen müssen.

(BGH v. 9.11.2000- VII ZR 362/99)

 


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