Baukostenvereinbarungsmodell beim Architektenvertrag unwirksam
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Durch die Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Jahre 2009 wurde das so genannte Baukostenvereinbarungsmodell eingeführt. Hierdurch sollten die Parteien die Möglichkeit erhalten, durch Vereinbarung der Baukosten eine für beide Seiten verbindliche Regelung auch für das Architektenhonorar zu treffen,
auch wenn die tatsächlichen Baukosten später davon abweichen. Der Verordnungsgeber hat bei der grundlegenden Neufassung der HOAI im Jahre 2013 an diesem Modell nichts geändert.
Dieses Vereinbarungsmodell hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 24.4.2014 jetzt komplett verworfen. Nach Auffassung des Gerichtes ist die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 2 HOAI von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt, so dass diese Regelung unwirksam ist. Da die gesetzliche Grundlage das ausdrückliche Ziel hat, die Architekten und Ingenieure vor einem ruinösen Wettbewerb zu schützen, darf das Honorar nicht unterhalb bestimmter Mindesthonorare festgelegt werden. Diese Untergrenze kann nur in bestimmten Ausnahmefällen unterschritten werden. Damit schließt sich der BGH einer in der Literatur bereits seit längerer Zeit vertretenen Auffassung an.
Mit dieser Entscheidung ist zwar nicht jede Baukostenvereinbarung unwirksam, sie muss allerdings im Ergebnis innerhalb der Grenzen zwischen dem Mindest- und Höchstsatz der HOAI liegen, was bei Auftragserteilung eben nicht sicher feststellbar ist. Damit hat sich in der Praxis das Baukostenvereinbarungsmodell erledigt, da niemand mehr bereit sein wird, sich auf eine rechtlich derartig unsichere Vereinbarung einzulassen.
Unser Tipp
Sollten Sie eine derartige Vereinbarung getroffen haben, sollten sie im Einzelfall genau prüfen, ob eine solche Situation gegeben ist. Die rechtlichen Folgen sind jetzt klar.
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