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Die Lieferung von fehlerhaften Baumaterialien kann für den Lieferanten nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften zu erheblichen Risiken führen.

Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 02.09.2004 festgehalten, dass zum Umfang des Nacherfüllungsanspruches auch die Kosten des Ausbaus und Einbaus der neu zu liefernden Materialien gehören.

Im konkreten Falle hatte ein Bauherr in einem Baumarkt Fliesen 1. Wahl für einen Fußboden erworben und diese in sein Haus eingebaut. Die Fliesen wurden in der Beschreibung als für Fußböden geeignet bezeichnet. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die Fliesen wegen Hohlräumen unter der Glasierung Fehlstellen aufwiesen, die zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führte. Damit entsprachen die Fliesen nicht den Vorgaben, die beim Verkauf dieser Fliesen vereinbart worden waren (1. Wahl).

Der Bauherr machte nunmehr nicht nur den Kaufpreis der Fliesen geltend, sondern zusätzlich auch die Kosten für den Ausbau der alten Fliesen und den Einbau neuer Fliesen. Das OLG hat dem Bauherrn in vollem Umfange Recht gegeben.

Es hat hierbei auch berücksichtigt, dass die Aus- und Einbaukosten den Kaufpreis der Fliesen um ein Vielfaches übersteigen würden. Dennoch war nach Auffassung des Gerichtes dieses keineswegs unverhältnismäßig, weil es insofern nur auf den Wert der vertraglich geschuldeten Sache für den Käufer ankomme.

Unser Rat:

  • Achten Sie beim Verkauf darauf, dass die Beschreibungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

  • Achten Sie beim Kauf darauf, dass die gewünschten Anforderungen in der Beschreibung ausreichend dokumentiert werden.

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