Umsatzsteuer bei Bauvertragskündigung
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die ordnungsgemäße Abrechnung eines Bauvertrages nach einer freien Bauvertragskündigung (§ 649 Satz 2 BGB) ist schon generell von einem derartigen Schwierigkeitsgrad, dass diese ohne fachkundige Hilfe in der Regel nicht gelingt. Dies ist jetzt durch eine Entscheidung des BGH vom 22. 11. 2007 noch weiter erschwert worden. Der BGH hat jetzt entschieden, dass nur derjenige Teil, der auch tatsächlich durchgeführt worden ist, ein steuerbarer Umsatz ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt. Für die nicht erbrachten Leistungen fällt dagegen keine Umsatzsteuer an, so dass diese auch vom Unternehmer nicht verlangt werden kann.
Dies bedeutet, dass – was aber schon für die Begründung eines solchen Anspruches bisher gilt – zwischen der Vergütung für die erbrachten Leistungen und der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen auch in der Rechnung zu unterscheiden ist.
Da diese Unterscheidung bei der Abrechnung immer vorzunehmen ist, ist der Aufwand für die Differenzierung eher gering. Er sollte aber berücksichtigt werden, weil eine Teilklagerücknahme wegen der Umsatzsteuer für die Kostenentscheidung des Gerichts von Bedeutung ist. Man kann sich hierbei nicht dadurch helfen, dass einfach Umsatzsteuer auf die gesamte Rechnung ausgewiesen wird, und deshalb schon wegen § 14 c Umsatzsteuergesetz aufgrund dieser Ausweisung die Umsatzsteuer abzuführen ist. Denn ein materiell rechtlicher Anspruch besteht regelmäßig nicht, so dass eine insoweit erhobene Klage teilweise zurückgewiesen werden müsste.
In einer weiteren Entscheidung vom 24. 1. 2008 hat der BGH weiter festgelegt, dass eine Entschädigung wegen verzögerter Bauausführung (§ 642 BGB) der Umsatzsteuer unterliegt. Gleiches gilt auch für eine nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung, weil dem Ganzen auch jeweils eine geänderte Leistung unterliegt.
Anders ist dies wiederum bei Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B, weil diese keiner Veränderung des zu leistenden Werkes folgen, sondern lediglich sonstige Schäden ausgleichen.
Unser Rat:
- Bei Schadensersatzansprüchen im Bereich des Bauvertragsrechtes müssen die steuerlichen Randbedingungen mit beachtet werden. Jeder Werkunternehmer sollte sich über diese Konsequenzen ausreichend unterrichtet haben. In derartigen Fällen sollten Sie fachlichen Rat beim Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einholen, am Besten bei uns.
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