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Wie mit Schwarzarbeit umzugehen ist, hat der BGH jetzt mit Urteil vom 10.4.2014 abschließend entschieden:

Der Vertrag ist wegen Gesetzesver­stoß nichtig. Der Unternehmer erhält kein Geld, der Kunde hat keine Ge­währleistung. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Werklohns schwarz gezahlt wird.

Der Unternehmer erhält auch kein Ausgleich für eine etwaige Bereiche­rung des Kunden, weil ihm ja bekannt war oder sein musste, dass der Ver­trag gegen das Gesetz verstößt. Hintergrund für diese Wendung in der Beurteilung des BGH ist die gesetzliche Änderung des Gesetzes gegen die Schwarzarbeit im Jahre 2004. Damit ist die frühere Rechtsprechung gegenstandslos geworden.

Unser Tipp:

  • Eine Schwarzgeldabrede ist für beide Seiten ein hohes Risiko. Davon ist dringend abzuraten.
  • Die Vorgänge stellen nicht nur eine steuerliche Straftat dar, sondern haben jetzt auch zivilrechtliche Konsequenzen. 

 


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