VOB/B 2002 in Kraft getreten
- Details
- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Zum 15. März 2003 ist die neue VOB/B 2002 in Kraft getreten. Sie heißt jetzt nicht mehr Verdingungsordnung für Bauleistungen, sondern Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B. Die übliche Abkürzung ist allerdings die Gleiche geblieben, auch inhaltlich hat sich nicht all zu viel geändert, im wesentlichen Anpassungen infolge der Schuldrechtsreform. (Siehe zu den Änderungen unseren Bericht).
Nach § 6 der Vergabeverordnung sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, die VOB/B in der aktuellen Form zu verwenden. Darüber hinaus wird die VOB/B auch von privaten Unternehmen häufig einbezogen.
Hierbei war bisher davon auszugehen, dass eine Inhaltskontrolle nicht stattfindet, wenn die (alte) VOB/B 2000 insgesamt zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Hiervon kann allerdings – zumindest für die neue VOB/B 2002 – nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Eine klare Rechtsprechung hierzu gibt es derzeit noch nicht, die Ansichten in der Wissenschaft sind differenziert und zum großen Teil ablehnend. Die Entwicklung ist also abzuwarten.
Folge ist allerdings nur, dass damit jede einzelne Regelung der VOB/B der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, was aber eben zu gewissen Umsetzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten führen wird.
Unser Rat:
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Prüfen Sie im Einzelfall, ob es sinnvoller ist, auf die Einbeziehung der VOB/B ganz zu verzichten.
- Nehmen Sie statt dessen entsprechende Regelungen in Allgemeine Vertragsbedingungen hinein, die allerdings so modifiziert sein müssen, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung an allgemeine Geschäftsbedingungen genügen.
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