Erbenermittler muss bei Fehler Vergütung herausgeben
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 18.6.2013 Ansprüche der Erben gegen einen Erbenermittler bejaht.
Ein Erbenermittler stellte aufgrund einer öffentlichen Aufforderung des Nachlassgerichts im Bundesanzeiger eigenständige Ermittlungen im Hinblick auf den Nachlass einer Frau L. an. Er ermittelte als Erben M. und R. S., denen in der Folgezeit ein Erbschein ausgestellt wurde. Mit diesen hatte der Erbenermittler vereinbart, dass er eine Vergütung in Höhe von 25 % des den Erben zufallenden Vermögensteils erhalten sollte. Nach Abwicklung des Erbfalls kehrte der Erbenermittler den Erben den Nachlass unter Abzug seines Anteils aus.
Ein Jahr später stellte sich aufgrund der Tätigkeit eines anderen Erbenermittlers heraus, dass zwei andere Personen die wirklichen Erben waren. Dies wurde durch Erteilung eines neuen Erbscheins festgestellt. Die echten Erben verlangten vom Erbenermittler die Vergütung von 66.119,53 € heraus.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, der BGH wies die Beschwerde des Erbenermittlers zurück. Einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe das OLG berechtigterweise abgelehnt. Den bereicherungsrechtlichen Direktdurchgriff habe das OLG dagegen rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Verfügung eines Nichtberechtigten ist ein „Durchgriff“ des Berechtigten gegen den Erwerber dann zulässig, wenn der Erwerber als Dritter nicht schutzwürdig ist. Dies war hier der Fall. Da der Erbenermittler gegen die Scheinerben keinerlei Recht auf ein Honorar hatte, verschlechterte sich beim Direktdurchgriff durch die Klägerinnen seine Rechtsposition nicht.
Unser Tipp
Wer sich mit Erbenermittlung befasst, sollte sehr sorgfältig handeln.
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