Grundsätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer bis 2008
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen unentgeltlich von einer Person auf die andere übergeht, typischerweise etwa beim Erbfall.
Die Höhe der Erbschaft-/Schenkungsteuer berechnet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens. Bestimmte Vermögenswerte werden für die Steuer niedriger bewertet als der tatsächliche Verkehrswert. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebe. Grundstück werden nach derzeitigem Recht mit ca. 50 % des Verkehrswertes bewertet. Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe gilt ähnliches, wobei die Bewertung hier stark vom Einzelfall abhängig ist. Alles andere wird mit dem Verkehrswert berechnet. Maßgeblich für die Bewertung ist das Bewertungsgesetz.
Abgezogen werden die bestehenden Verbindlichkeiten. Kosten für die Bestattung können im angemessenen Rahmen abgezogen werden, ein Betrag von 10.300 € wird ohne Nachweis anerkannt.
Für die Steuersätze werden die Erwerber in drei Klassen eingeteilt, die auch für die allgemeinen Freibeträge von Bedeutung sind (§ 15, 16 ErbStG).
Steuerklasse Freibetrag | I | I Freibetrag |
II 10.300 € |
III 5.200 € |
Erwerber |
|
|
|
alle übrigen Erwerber |
Kindern und dem Ehegatten werden unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Versorgungsfreibeträge gewährt.
Weitere Freibeträge gibt es bei
- Betriebsvermögen (225.000 €, allerdings nur einmalig),
- Hausrat (41.000 € in Steuerklasse I, 10.300 € in Steuerklasse II und III),
- Kunstsammlungen u. a. besonderen Verhältnissen.
Die Einzelfallregelungen sind kompliziert und bedürfen der Beratung.
Die Steuervorteile aus den niedrigeren Steuersätzen und die Steuerfreibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Ist also im Januar 1990 ein Betrag von 500.000 DM vom Vater an den Sohn verschenkt und nach den damals üblichen Sätzen versteuert worden, so wird bei einer weiteren Schenkung im Juni 2004 die damalige Schenkung nicht mehr berücksichtigt, die Steuerfreibeträge können erneut in Anspruch genommen werden.
Die Steuer beträgt:
Erwerb bis € | St-Kl. I (in %) | St-Kl. II (in %) | St. Kl. II (in %) |
52.000 | 7 | 12 | 17 |
256.000 | 11 | 17 | 23 |
512.000 | 15 | 22 | 29 |
5.113.000 | 19 | 27 | 35 |
12.783.000 | 23 | 32 | 41 |
25.565.000 | 27 | 37 | 47 |
über 25.565.000 | 30 | 40 | 50 |
Anders als bei der Einkommensteuer richtet sich der Steuersatz für das gesamte Erbe einheitlich nach dem Erwerb insgesamt. Es werden also nicht die ersten 52.000 € mit dem geringeren Steuersatz und nur die übersteigenden Beträge nach dem höheren Steuersatz besteuert. Es gibt zwar eine Härtefallregelung, wenn der Betrag geringfügig über der Grenze liegt. In den meisten Fällen bringt dies aber nichts.
Ein Beispiel:
Die 35 - jährige Tochter hat insgesamt Vermögen in Höhe von 600.000 DM von Ihrem Vater geerbt/geschenkt bekommen. Abzuziehen ist zunächst der Freibetrag von 400.000 DM. Es verbleibt ein Erwerb in Höhe von 200.000 DM. Es werden jetzt nicht die ersten 100.000 DM mit 7 % und die zweiten 100.000 DM mit 11 % versteuert, sondern der Erwerb muss insgesamt in Steuerklasse I mit 11 % besteuert, also mit 22.000 DM.
Mit entsprechender Gestaltung kann in vielen Fällen die Steuerbelastung gemildert werden. Dies setzt allerdings eine sorgfältige Ermittlung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Hier ist der Rat des Rechtsanwalt (insbesondere, wenn auch die erbrechtliche Gestaltung einbezogen werden soll) oder des Steuerberaters gefragt.
In Zukunft ist mit einer Änderung der Erbschaftssteuer zu rechnen, nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber dies aufgegeben hat. Ein Entwurf für eine Neubewertung ist bereits in den Bundesrat eingebracht worden, der möglicherweise noch im Jahre 2007 in Kraft treten könnte. Betroffen wird hiervon insbesondere die Bewertung von Grundbesitz und Unternehmen sein. Hier ist deshalb eine rechtzeitige Gestaltung sinnvoll.
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