Persönliche Haftung des Neugesellschafters einer GbR auch für deren Altverbindlichkeiten
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Nach der Grundsatzentscheidung (BGH v. 29. 1. 2001 - II 331/00) zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) folgte im April diesen Jahres nun die Entscheidung des BGH zur persönlichen Haftung des Neugesellschafters einer GbR für deren Altverbindlichkeiten. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Neugesellschafter kurz nach Eintritt in die Gesellschaft für eine vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeit der Gesellschaft in Höhe von 172.500,00 DM in Anspruch genommen.
Bislang hatte der BGH eine solche Haftung bei Altverbindlichkeiten im Grundsatz abgelehnt. Nur ausnahmsweise, nämlich kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger, kam eine Haftung des Neugesellschafters für die Altschulden der Gesellschaft in Betracht. Nach der Grundsatzentscheidung herrschte zunächst Streit zwischen den Oberlandesgerichten dergestalt, ob durch diese Entscheidung auch die Altschuldenproblematik anders zu beurteilen ist. Das OLG Düsseldorf lehnte eine Haftung des Neugesellschafters einer GbR für Altverbindlichkeiten weiterhin ab, während das OLG Hamm eine Haftung bejahte.
Diese Rechtsfrage hat der BGH nunmehr im Sinne des OLG Hamm entschieden und damit die Rechtsunsicherheiten beseitigt. Danach haften Neugesellschafter auch für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, d.h. mit ihrem gesamten Vermögen. Nur für berufliche Haftungsfälle von Freiberuflern besteht noch eine Ausnahme.
Im entschiedenen Falle haftete der Neugesellschafter zwar nicht, weil er noch durch sein Vertrauen auf die zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Gesellschaft bestehende Rechtsprechung des BGH geschützt wurde. Nach der Änderung der Rechtsprechung eintretende Neugesellschafter können sich hierauf aber nicht mehr berufen.
Unser Rat:
- Informieren Sie sich auch vor dem Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts genauestens darüber, welche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen.
- Treffen Sie in allen Fällen mit den bisherigen Gesellschaftern eine ausdrückliche Freistellungsvereinbarung, damit die Haftung auch im Innenverhältnis klar ist.
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