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Muss ein Vermieter, der wegen durchgeführter Baumaßnahmen zur Einsparung von Heizenergie die Miete erhöhen will, mit der Mieterhöhungserklärung eine sog. Wärmebedarfsberechnung vorlegen?

Dieses wurde in der Vergangenheit von den Gerichten kontrovers behandelt. Ein Vermieter tat gut daran, eine Wärmebedarfsberechnung beizufügen. Ansonsten lief er Gefahr, dass seine Mieterhöhung unwirksam war. Andererseits war das Verfahren aber auch sehr aufwändig.

Der BGH hat jetzt durch Entscheidung vom 22.05.2002 festgelegt, dass für die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung die Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung nicht erforderlich ist.

Dem lag folgendes zu Grunde: Ein Vermieter einer noch zu DDR-Zeiten errichteten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hatte umfangreiche Dämmmaßnahmen an den Fassadenwänden des Gebäudes und der Kellerdecke durchführen lassen sowie neue Fenster, Türen und eine neue Heizung einbauen lassen. Anschließend hat der Vermieter von den  Mietern eine ca. 43 % höhere Miete verlangt. In der Erhöhungserklärung teilte der Vermieter die durch die neue Dämmung eintretende Verbesserung der Wärmedurchgangswerte der Außenwände den Mietern mit.

Nach dem Gesetz kann der Vermieter nach baulichen Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie die jährliche Miete um 11 % der für die jeweilige Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Die Kosten müssen in der Erhöhung erläutert werden.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass es ausreicht, wenn der Mieter anhand des mitgeteilten Sachverhalts beurteilen kann, ob eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie vorliegt. Es reicht eine gegenständliche Beschreibung der Baumaßnahmen oder die Angabe von Wärmedurchgangswerten. Eine Wärmebedarfsberechnung muss nicht dargelegt werden.

 

Unser Rat:

  • Für den Vermieter: Machen Sie eine genaue Beschreibung der Baumaß­nahmen.
  • Für den Mieter: Fragen Sie eine bautechnisch sachkundige Person.

 


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