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Mit Wirkung vom 1. Mai 2014 ist die neue EnEV 2014 in Kraft getreten. Den gesetzlichen Rahmen hat die am 13.07.2013 in Kraft getretene Ände­rung des Energieeinsparungsgesetzes geschaffen.

Damit ist es Pflicht geworden, den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien vorzule­gen. Effizienzklassen im Energieaus­weis erleichtern jetzt auch für Immo­bilien den Überblick. Für Neubauten gelten zudem stren­gere energetische Anforderungen. Alte Heizkessel werden schrittweise verboten.

1. Energieausweis

Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energie-Effizienzstandard jetzt bereits in der Immobilienanzeige nennen. Bei Wohnungsbesichtigun­gen muss er den Ausweis vorzeigen. Es genügt nicht mehr, ihn erst auf Nachfrage vorzuweisen. Kommt ein Mietvertrag zustande, ist einem Mie­ter entweder der Original-Energie­ausweis oder eine Kopie davon aus­zuhändigen.

Wohngebäude, die einen gültigen Energieausweis nach bisherigem Recht haben, können weiterhin ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse inseriert werden. Wer als Hausbesitzer noch keinen Energieausweis hat, kann diesen durch einen entsprechenden Sachver­ständigen erstellen lassen. Geeignete Sachverständige benennen die Archi­tekten- oder Ingenieurkammern. Der Ausweis ist dann für zehn Jahre gül­tig. Eine Verlängerung gibt es nicht.

Die Neuerungen der Energieeinspar­verordnung gelten auch für Gewer­beimmobilien und öffentliche Ge­bäude. In öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsandrang und einer Größe von über 500 qm ist ein Ener­gieausweis sichtbar auszuhängen. Liegt bereits ein Energieausweis vor, gilt dies auch in größeren Gewerbe­immobilien. Eine Ausnahme besteht nur für denkmalgeschützte Immobi­lien, diese benötigen keinen Energie­ausweis.

Die neuen Energieausweise müssen eine Effizienzklasse wie bei Elektro­geräten und Fahrzeugen ausweisen. Die Skala reicht von "A+" ("energe­tisch sehr gut") bis "H" ("energetisch sehr schlecht"). Bei Immobilien ent­sprechen A und B dem künftigen Neubaustandard.

Vermieter, die sich im Energieausweis nicht an die neuen Vorgaben zur Energieeffizienz halten, handeln ord­nungswidrig. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rech­nen. Für diese Regelung gilt allerdings noch eine Schonfrist von 1 Jahr, so dass Geldbußen erst für Vorgänge ab dem 01.05.2015 verhängt werden können.

 2. Heizkessel

 Ab 2015 dürften Konstanttempera-tur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden. Deren Heizleistung passt sich nicht an Außentemperatur und tatsächlichen Bedarf an, so dass diese Kessel einen sehr hohen Brennstoffverbrauch ha­ben. Hausbesitzer sind damit ver­pflichtet, diese Geräte auszutauschen. Hiervon nicht betroffen sind Brenn­wert- und Niedertemperaturheizkes­sel mit einem besonders hohen Wir­kungsgrad. Nicht betroffen sind auch selbstbewohnte Eigenheime, in denen die Eigentümer bereits vor Februar 2002 gewohnt haben.

3. Neubauten

Für Neubauten erhöhen sich die Effi­zienzanforderungen ab dem 1.1.2016: Der Energieverbrauch soll hierbei um ein weiteres Viertel sinken. Der ma­ximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle muss um durch­schnittlich 20% sinken.

Bei der Sanierung von Bestandsim­mobilien gibt die EnEV vor, in wel­cher energetischen Qualität ein Eigen­tümer Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat. Hier gibt es bereits heute entsprechende Anforderungen.

Unser Tipp:

Kümmern Sie sich rechtzeitig um die nötigen Papiere.

 


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