Neue EnEV ab Mai 2014
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Mit Wirkung vom 1. Mai 2014 ist die neue EnEV 2014 in Kraft getreten. Den gesetzlichen Rahmen hat die am 13.07.2013 in Kraft getretene Änderung des Energieeinsparungsgesetzes geschaffen.
Damit ist es Pflicht geworden, den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien vorzulegen. Effizienzklassen im Energieausweis erleichtern jetzt auch für Immobilien den Überblick. Für Neubauten gelten zudem strengere energetische Anforderungen. Alte Heizkessel werden schrittweise verboten.
1. Energieausweis
Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energie-Effizienzstandard jetzt bereits in der Immobilienanzeige nennen. Bei Wohnungsbesichtigungen muss er den Ausweis vorzeigen. Es genügt nicht mehr, ihn erst auf Nachfrage vorzuweisen. Kommt ein Mietvertrag zustande, ist einem Mieter entweder der Original-Energieausweis oder eine Kopie davon auszuhändigen.
Wohngebäude, die einen gültigen Energieausweis nach bisherigem Recht haben, können weiterhin ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse inseriert werden. Wer als Hausbesitzer noch keinen Energieausweis hat, kann diesen durch einen entsprechenden Sachverständigen erstellen lassen. Geeignete Sachverständige benennen die Architekten- oder Ingenieurkammern. Der Ausweis ist dann für zehn Jahre gültig. Eine Verlängerung gibt es nicht.
Die Neuerungen der Energieeinsparverordnung gelten auch für Gewerbeimmobilien und öffentliche Gebäude. In öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsandrang und einer Größe von über 500 qm ist ein Energieausweis sichtbar auszuhängen. Liegt bereits ein Energieausweis vor, gilt dies auch in größeren Gewerbeimmobilien. Eine Ausnahme besteht nur für denkmalgeschützte Immobilien, diese benötigen keinen Energieausweis.
Die neuen Energieausweise müssen eine Effizienzklasse wie bei Elektrogeräten und Fahrzeugen ausweisen. Die Skala reicht von "A+" ("energetisch sehr gut") bis "H" ("energetisch sehr schlecht"). Bei Immobilien entsprechen A und B dem künftigen Neubaustandard.
Vermieter, die sich im Energieausweis nicht an die neuen Vorgaben zur Energieeffizienz halten, handeln ordnungswidrig. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen. Für diese Regelung gilt allerdings noch eine Schonfrist von 1 Jahr, so dass Geldbußen erst für Vorgänge ab dem 01.05.2015 verhängt werden können.
2. Heizkessel
Ab 2015 dürften Konstanttempera-tur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden. Deren Heizleistung passt sich nicht an Außentemperatur und tatsächlichen Bedarf an, so dass diese Kessel einen sehr hohen Brennstoffverbrauch haben. Hausbesitzer sind damit verpflichtet, diese Geräte auszutauschen. Hiervon nicht betroffen sind Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Nicht betroffen sind auch selbstbewohnte Eigenheime, in denen die Eigentümer bereits vor Februar 2002 gewohnt haben.
3. Neubauten
Für Neubauten erhöhen sich die Effizienzanforderungen ab dem 1.1.2016: Der Energieverbrauch soll hierbei um ein weiteres Viertel sinken. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle muss um durchschnittlich 20% sinken.
Bei der Sanierung von Bestandsimmobilien gibt die EnEV vor, in welcher energetischen Qualität ein Eigentümer Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat. Hier gibt es bereits heute entsprechende Anforderungen.
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