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Haftet der Ersteigerer einer Eigentumswohnung für die Rückstände des Voreigentümers?

Mit seinem Beschluss vom 23.09.1999 hat der BGH entschieden, dass der Ersteigerer einer Eigentumswohnung für die Beitragsrückstände seines Vorgängers nicht haftet. Das gilt auch dann, wenn der nach dem Eigentumserwerb gefasste Beschluss der WEG über die Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.

Eine Ausnahme gilt für die nach dem Eigentumerwerb fällig gewordenen Vorschüsse und Sonderumlagen. Eine Ausnahme gilt auch für die Nachzahlung, die die früheren Vorschüsse übersteigt.

Es empfiehlt sich deshalb eine entsprechende Vereinbarung bezüglich der Erwerberhaftung bereits in der Teilungserklärung zu treffen.

 


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