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Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach mit Mehrheit beschließen? Dieses hat der BGH mit Urteil vom 24.01.2014 ohne Wenn und Aber abgelehnt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde. Die Wohnungseigentumsanlage bestand aus einem 22-stöckigen Hochhaus mit Flachdach. Auf diesem befanden sich zwei Mobilfunksendeanlagen. Für eine Anlage wurde in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, den Vertrag mit dem Betreiber zu verlängern und ihm außerdem zu gestatten, Antennen zu verlegen und hierzu auf dem bisher nicht bebauten Dach des Aufzugshauses drei Antennenträger zu errichten. Gegen diesen Beschluss wehrte sich ein Eigentümer.

Zu Recht. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG darf ein Wohnungseigentümer vom Gemeinschaftseigentum nur so Gebrauch machen, dass keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil entsteht und ihn beeinträchtigt. Bauliche Veränderungen bedürfen gemäß § 22 WEG der Zustimmung aller Eigentümer, wenn sie über dieses unvermeidbare Maß hinaus gehen und beeinträchtigen.

Ausnahmen gelten für modernisierende Instandhaltung und Instandsetzung. Diese kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ausnahmen gelten für Modernisierung, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Soweit Wohnungseigentümer von einer Maßnahme gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen sind, ist deren Zustimmung nicht erforderlich.

Die Errichtung einer Mobilfunkanlage ist eine nicht völlig unerhebliche Erweiterung und fällt nicht unter diese Ausnahmetatbestände. Nicht dazu gehört auch die erstmalige Anbringung von Sendeanlagen auf dem bisher hierfür nicht benutzten Dach des Aufzugshauses.

Nachteilig ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv messbar sein. Es kommt darauf an, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. So besteht ein allgemein bekannter wissenschaftlicher Streit über die von Mobilfunkanlagen ausgehende Gefahr. Wegen der bestehenden Befürchtungen in großen Teilen der Bevölkerung muss mit der ernsthaften Möglichkeit gerechnet werden, dass eine Minderung des Miet- oder Verkehrswertes einer betroffenen Eigentumswohnung entsteht. Beeinträchtigungen der Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Eigentumswohnungen durch Mobilfunkanlagen gegenüber Eigentumswohnungen ohne solche Anlagen müssen vom Wohnungseigentümer nicht hingenommen werden.

Unser Tipp

Prüfen Sie als Wohnungseigentümer, ob Sie mehr als geringfügig betroffen sind.

Prüfen Sie als Wohnungseigentümergemeinschaft, ob die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist.


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